Gesetzesartikel
Art. 23 StGB – Rücktritt und tätige Reue
2 Entscheide, in denen Art. 23 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versuch sexueller Handlungen mit Kind: Anreise zum vereinbarten Treffpunkt nach Chat-Absprache genügt für tatnahes Handeln (Art. 187 Ziff. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 StGB)
- Selbstunfall ohne Drittschaden: Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe bestätigt (Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.