Garantiemarke FELSENKELLER für Käse beschreibend: Schutzunfähigkeit nach Art. 2 lit. a MSchG, Nichteintreten auf Beschwerde des Instituts (Art. 103 lit. b OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 495 · ATF 131 III 495 · DTF 131 III 495
- Datum
- 07.06.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 495
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland beantragte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum die Eintragung des Wortes FELSENKELLER als Garantiemarke für Käse. Das Institut wies das Gesuch zurück, da das Zeichen eine Herkunftsangabe sei, beschreibend wirke und der Unterscheidungskraft entbehre. Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum hob diese Verfügung auf und verwies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, weil sie annahm, dass für Garantiemarken keine Unterscheidungskraft erforderlich sei und kein Freihaltebedürfnis bestehe. Gegen diesen Entscheid erhoben das Institut und eventualiter das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum nicht ein, da diesem die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. b OG fehlte. Zwar bezeichnete sich das Institut gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VRSK als berechtigt, doch handelte es sich aufgrund der beschränkten organisatorischen Selbständigkeit und der Bindung an Weisungen des Departements nicht um eine autonome Anstalt im erforderlichen Sinne. Da das zuständige Departement die Beschwerde jedoch ausdrücklich zu seiner eigenen erklärte, war auf diese einzutreten.
In der Sache selbst entschied das Gericht, dass der absolute Schutzausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG grundsätzlich auch für Garantiemarken gilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfügt auch eine Garantiemarke über eine Unterscheidungsfunktion, indem sie Produkte einer bestimmten Gruppe von solchen anderer Unternehmen abgrenzt. Mangels spezieller Regelung im zweiten Kapitel des Markenschutzgesetzes finden die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 2 lit. a MSchG, Anwendung.
Das Zeichen FELSENKELLER wurde als beschreibend eingestuft, da es für das deutschsprachige Publikum unmittelbar erkennbar auf die Lagerung des Käses in einem Felsenkeller hinweist. Dieser direkte Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware führt zum vollständigen Fehlen der Unterscheidungskraft. Das Eintragungsgesuch war daher zu Recht zurückgewiesen worden.
Regeste
Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG). Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist nicht legitimiert, einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum betreffend Eintragung einer Marke auf Grund von Art. 103 lit. b OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Der absolute Schutzausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG gilt grundsätzlich auch für die Garantiemarke (E. 3-5). Regeste Exclusion de la protection d'une marque de garantie; qualité pour recourir de l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 2 let. a LPM; art. 103 let. b OJ). L'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle ne peut pas interjeter un recours de droit administratif en vertu de l'art. 103 let. b OJ contre une décision de la Commission fédérale de recours en matière de propriété intellectuelle sur l'enregistrement d'une marque (consid. 2). Le motif absolu d'exclusion prévu à l'art. 2 let. a LPM vaut en principe également pour la marque de garantie (consid. 3-5). Regesto Protezione negata a un marchio di garanzia; legittimazione a ricorrere dell'Istituto Federale della Proprietà Intellettuale (art. 2 lett. a LPM; art. 103 lett. b OG). L'Istituto Federale della Proprietà Intellettuale non è legittimato, giusta l'art. 103 lett. b OG, a presentare un ricorso di diritto amministrativo contro una decisione concernente l'iscrizione di un marchio emanata dalla Commissione federale di ricorso in materia di protezione intellettuale (consid. 2). Il motivo di esclusione assoluto fissato dall'art. 2 lett. a LPM vale, di principio, anche per i marchi di garanzia (consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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