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Justizze. Art. 2 MSchG

Bundesgericht

Positionsmarke 'rote Damenschuhsohle' wird wegen fehlender originärer Unterscheidungskraft abgelehnt (Art. 2 lit. a MSchG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 127 · ATF 143 III 127 · DTF 143 III 127
Datum
07.02.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 III 127
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 LPM Art. 1 MSchG Art. 2 MSchG Art. 6quinquies PVÜ

Zusammenfassung

Christian Louboutin beantragte für seine internationale Markenregistrierung Nr. 1'031'242 – bestehend aus der Farbe Rot (Pantone No. 18.1663TP) auf der gesamten Unterseite der Sohle hochhackiger Damenschuhe – die Ausdehnung des Markenschutzes auf die Schweiz. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verweigerte den Schutz mit der Begründung, das Zeichen fehle es an originärer Unterscheidungskraft und gehöre zum Gemeingut. Louboutin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Dagegen legte er Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Positionsmarke durch das IGE und das Bundesverwaltungsgericht.

Das Gericht stellte fest, dass die rote Farbe auf der Sohlenunterseite hochhackiger Damenschuhe von den relevanten Verkehrskreisen – vornehmlich modebewussten Frauen – primär als dekoratives Element wahrgenommen werde und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Die Kontur der Schuhsohle sei banal und beschreibend, da sie Teil des Erscheinungsbildes der Ware selbst sei; das Zeichen verschmelze daher mit der Ware und erfülle nicht die Funktion einer Marke. Auch die Wahl der Farbe Rot (Pantone No. 18.1663TP) reiche nicht aus, um originäre Unterscheidungskraft zu verleihen: Rot gehöre zu den Grundfarben, werde in der Modebranche häufig dekorativ eingesetzt, und farbige Aussensohlen – etwa in Grün, Gelb, Blau, Violett oder Pink – seien im Schweizer Markt bereits verbreitet. Eine bloße Abweichung von schwarzen, braunen oder beigen Sohlen genüge nicht, um sich „auffällig“ von den üblichen Gestaltungen im Warensegment abzuheben. Die Beurteilung erfolgte allein am Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens, unabhängig von dessen bereits erfolgter Verkehrsdurchsetzung oder Bekanntheit.

Die Entscheidung beruhte auf Art. 2 lit. a MSchG (Zeichen, die zum Gemeingut gehören), ergänzt durch Art. 1 Abs. 1 MSchG (Markenfähigkeit) und Art. 1 Abs. 2 MSchG (Definition der zulässigen Markenformen). Weitere tragende Normen waren Art. 5 Abs. 2 Madrider Abkommen (MMA) und Art. 5 Abs. 1 Protokoll zum MMA, die auf Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ verweisen – jene internationale Regelung, die Schutzverweigerung bei fehlender Unterscheidungskraft vorsieht. Das Bundesgericht hielt fest, dass Positionsmarken zwar grundsätzlich markenfähig seien, jedoch nur dann originär unterscheidungskräftig, wenn die Kombination aus Zeichenelement und Position im konkreten Einzelfall ein hinreichend charakteristisches Merkmal darstelle, das als Herkunftshinweis verstanden werde – was hier nicht der Fall sei.

Kosten wurden nicht separat erwähnt. Die Entscheidung ist bemerkenswert als präziser Leitentscheid zur originären Unterscheidungskraft von Positionsmarken im Schweizer Markenrecht, insbesondere zur Abgrenzung zwischen dekorativer Gestaltung und Herkunftshinweis bei Farbmarken auf funktionalen Warenteilen.

Regeste

Art. 2 lit. a MSchG; Positionsmarke, Gemeingut. Beurteilung der originären Unterscheidungskraft einer Positionsmarke (E. 3). Regeste Art. 2 let. a LPM; marque de position, domaine public. Appréciation de la force distinctive originaire d'une marque de position (consid. 3). Regesto Art. 2 lett. a LPM; marchio di posizione, dominio pubblico. Valutazione del carattere distintivo originario di un marchio di posizione (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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