Justizze.

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Justizze. Art. 274g OR

Bundesgericht

Mieterausweisung nach Art. 274g OR: Kleine Appellation erhält aufschiebende Wirkung zur Wahrung der Berufung (Art. 49 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 I 242 · ATF 131 I 242 · DTF 131 I 242
Datum
09.03.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 I 242
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 49 BV Art. 48 OG Art. 274g OR

Zusammenfassung

Ein Mieter focht eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs und den damit verbundenen Räumungsbefehl vor dem Zivilgericht Basel-Stadt an. Das Gericht wies die Anfechtung ab und ordnete die Räumung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter die sogenannte "kleine Appellation" beim Appellationsgericht und beantragte gleichzeitig die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident des Appellationsgerichts widerrief die vorläufige Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch ab, da die Beschwerde als zu wenig aussichtsreich erachtet wurde. Dagegen reichte der Mieter staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts auf, welche die aufschiebende Wirkung verweigert hatte.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht stellte fest, dass bei einer Kompetenzattraktion gemäss Art. 274g Abs. 1 lit. a OR, wo über die Ausweisung und die Wirksamkeit der Kündigung gemeinsam entschieden wird, kantonale Prozessvorschriften die Möglichkeit der Berufung an das Bundesgericht nicht ausschliessen dürfen. Da der erstinstanzliche Ausweisungsentscheid im summarischen Verfahren ergangen war, musste das kantonale Rechtsmittelverfahren sicherstellen, dass der Mieter die Möglichkeit behält, den kantonalen Rechtsmittelentscheid mit Berufung beim Bundesgericht anzufechten.

Wäre die Ausweisung ohne aufschiebende Wirkung vollstreckt worden, wäre das Rechtsschutzinteresse des Mieters an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens entfallen, da die Sache gegenstandslos geworden wäre. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch nach Vollstreckung stellt keinen gleichwertigen Ersatz für die bundesrechtlich garantierte Berufungsmöglichkeit dar. Daher verstösst die Weigerung der aufschiebenden Wirkung gegen Art. 49 Abs. 1 BV. Die weitere Rüge der Verletzung von Art. 9 BV blieb offen.

Die Entscheidung ist bedeutsam für die Praxis der "kleinen Appellation" in Mietstreitigkeiten mit Kompetenzattraktion, da sie klärt, dass trotz der ausserordentlichen Natur dieses Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung zwingend zu gewähren ist, um den Zugang zum Bundesgericht nicht illusorisch werden zu lassen.

Regeste

"Kleine Appellation" nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Basel-Stadt; aufschiebende Wirkung; derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Richtet sich die "kleine Appellation" gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung und Wirksamkeit der ausserordentlichen Vermieterkündigung (Kompetenzattraktion gemäss Art. 274g OR), muss ihr von Bundesrechts wegen die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn andernfalls dem Mieter die Möglichkeit genommen wird, den kantonalen Rechtsmittelentscheid mit Berufung beim Bundesgericht anzufechten (E. 2 und 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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