Gesetzesartikel
Art. 48 OG – Einhaltung
3 Entscheide, in denen Art. 48 OG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Überweisung der Scheidungsklage an zuerst angerufenes Gericht wegen Konnexität zur Güterauseinandersetzung zulässig (Art. 36 Abs. 2 GestG)
- Mieterausweisung nach Art. 274g OR: Kleine Appellation erhält aufschiebende Wirkung zur Wahrung der Berufung (Art. 49 Abs. 1 BV)
- Eheschutzmassnahmen sind keine Endentscheide: eidgenössische Berufung unzulässig (Art. 48 Abs. 1 OG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.