Kleinklassenlehrkräfte fordern rückwirkende Höherstufung: Kein Anspruch auf Nachzahlung ohne Geschlechterdiskriminierung, Korrektur erst ab Klageeinreichung (Art. 8 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 I 105 · ATF 131 I 105 · DTF 131 I 105
- Datum
- 16.02.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 I 105
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Kleinklassenlehrkräfte A., B. und C. waren im Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt beschäftigt und wurden im Rahmen einer Neuregelung der Besoldungsordnung in die Lohnklasse 16 eingereiht. Andere Lehrkräfte mit gleichem Pflichtenheft, die erfolgreich gegen diese Einstufung vorgegangen waren, erhielten rückwirkend zum 1. März 1996 die höhere Lohnklasse 17. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer hatten jedoch erst am 12. Februar 2002 eine entsprechende Anpassung verlangt, nachdem sie vom Erfolg des früheren Rechtsmittelverfahrens erfahren hatten. Der Regierungsrat lehnte die rückwirkende Anpassung ab und gewährte die Höherstufung lediglich ab dem 1. August 2001. Das Appellationsgericht wies den Rekurs ab, woraufhin die Betroffenen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie machten geltend, dass ihnen aufgrund des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots und nach Treu und Glauben ebenfalls eine rückwirkende Anpassung auf den 1. März 1996 bzw. ihr jeweiliges Anstellungsdatum zustehe.
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab und bestätigte die Beschränkung der Lohnkorrektur auf den Zeitraum ab dem 1. August 2001. Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall keine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorlag, weshalb die strenge Rechtsprechung zur Lohngleichheit zwischen Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV sowie die damit verbundene fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR nicht anwendbar waren. Für nicht geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen gilt allein das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Dieses begründet keinen direkten subjektiven Anspruch auf rückwirkende Zahlung eines gleichen Lohns, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass die Ungleichheit auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird.
Als angemessen erachtete das Bundesgericht es, die Korrektur erst ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Betroffenen ihren Anspruch aktiv geltend gemacht haben. Die Differenzierung zwischen jenen Lehrkräften, die das Prozessrisiko selbst getragen hatten, und jenen, die den Ausgang des Verfahrens abwarteten, wurde als sachlich haltbar und mit dem Gerechtigkeitsgebot vereinbar beurteilt. Zudem scheiterte der Einwand der Treu und Glauben: Die Beschwerdeführerinnen A. und B. wussten zum Zeitpunkt ihrer definitiven Wahl in die Lohnklasse 16 von den hängigen Rechtsmitteln anderer Kollegen und hätten daher zumindest einen Vorbehalt anbringen müssen. Auch Beschwerdeführer C. durfte nach Erhalt der definitiven Verfügung und der Mitteilung, seine Einstufung werde überprüft, nicht untätig bleiben und auf eine automatische Anpassung vertrauen, ohne selbst Einsprache zu erheben.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 und 3 BV. Lohngleichheit im öffentlichen Dienstverhältnis; Nachforderung. Der Anspruch auf gleiche Entlöhnung von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV kann im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist auch für die Zeit vor Einreichung der Lohnklage geltend gemacht werden (E. 3.3- 3.5). Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich hingegen lediglich ein Anspruch auf Korrektur der rechtsungleichen Besoldung auf geeignete Weise und innert angemessener Frist (E. 3.6-3.8). Keine Berufung auf Treu und Glauben, wenn der ungleiche Lohn trotz Kenntnis von einem diesbezüglich hängigen Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet wird (E. 3.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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