Ukrainische Staatsangehörige begehrt Kantonswechsel gestützt auf Niederlassungsvertrag Schweiz-Russland 1872: Vertrag suspendiert oder erloschen, kein Rechtsanspruch, Nichteintreten (Art. 8 Abs. 1 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 II 65 · ATF 132 II 65 · DTF 132 II 65
- Datum
- 22.11.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 132 II 65
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die ukrainische Staatsangehörige X., verheiratet mit einem türkischen Staatsangehörigen, lebt seit Mai 2003 mit Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen. Aufgrund ehelicher Probleme begab sie sich im Sommer 2003 in ein Frauenhaus im Kanton Zürich. Anfang 2004 wurde ihr gemeinsamer Sohn Y., geboren 2000 und ukrainischer Staatsangehöriger, eheschutzrichterlich unter ihre Obhut gestellt. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich lehnte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ab und forderte X. und Y. auf, das Kantonsgebiet zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs am 8. September 2004 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. Mai 2005 auf die Beschwerde nicht ein, da es einen Rechtsanspruch auf die begehrte Bewilligung verneinte. X. und Y. reichten daraufhin am 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie die Bewilligung des Kantonswechsels. Sie stützen ihren Anspruch auf den Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 26./14. Dezember 1872 und machen geltend, die Ukraine sei in diesen Vertrag sukzediert.
Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf den Kantonswechsel geltend machen können. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ANAG gilt die Niederlassungsbewilligung nur für den ausstellenden Kanton; ein Wechsel erfordert eine neue Bewilligung, die grundsätzlich im freien Ermessen der Behörde steht. Ein Anspruch kann sich lediglich aus einem Niederlassungsvertrag ergeben, was hier geprüft wird.
Das Bundesgericht bestätigt zwar, dass die Ukraine prinzipiell in bilaterale Verträge der Sowjetunion eintreten will, wie aus dem ukrainischen Gesetz vom 22. September 1991 und dem Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Ukraine vom 31. Juli/4. August 1997 hervorgeht. Allerdings stellt das Gericht fest, dass der spezifische Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 26./14. Dezember 1872 nicht mehr anwendbar ist. Zwar wurde die Kündigung dieses Vertrags durch die provisorische russische Regierung Kerensky im Jahr 1917 von der Schweiz damals als nichtig betrachtet, da die Regierung nicht anerkannt war. Dennoch kam es während der gesamten Sowjetzeit zu keiner Aktualisierung des Vertrags, und nach Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen berief sich keiner der beiden Staaten je darauf. Der Vertrag wurde in späteren Verzeichnissen geltender Niederlassungsverträge nicht mehr aufgeführt. Das Bundesgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Vertrag zumindest als suspendiert, wenn nicht gar als erloschen zu gelten hat. Da sich die Beschwerdeführer somit nicht auf den Vertrag berufen können, fehlt es an einem Rechtsanspruch auf Kantonswechsel. Mangels eines solchen Anspruchs sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht erfüllt. Etwaige staatsrechtliche Rügen wurden nicht erhoben.
Regeste
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 4, 6, 8 Abs. 1 und 3 ANAG; Art. 14 Abs. 1, 3 und 4 ANAV; Niederlassungs- und Handelsvertrag vom 26./ 14. Dezember 1872 zwischen der Schweiz und Russland; Ableitung eines Anspruchs auf Kantonswechsel aus einem Niederlassungsvertrag; Sukzession der Ukraine in bilaterale Verträge der Sowjetunion bzw. des zaristischen Russlands. Prüfung im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, ob ein in der Schweiz niedergelassener Ausländer grundsätzlich Anspruch auf Kantonswechsel aus einem Niederlassungsvertrag hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; E. 1 und 2). Auswirkungen der Wandlung des Zarenreichs zur Sowjetunion auf bilaterale Verträge (E. 3.3). Sukzession der Ukraine in die zwischen der Schweiz und der Sowjetunion geltenden bilateralen Vereinbarungen (E. 3.4 und 3.5). Folgen der Kündigung des Niederlassungs- und Handelsvertrag vom 26./ 14. Dezember 1872 zwischen der Schweiz und Russland durch eine provisorische russische Regierung im Jahre 1917 (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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