Ausländerfamilie klagt gegen Aufenthaltsverweigerung: Staatsrechtliche Beschwerde unzulässig wegen Subsidiarität und fehlendem Gerichtszug (Art. 84 Abs. 2, 98a OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 II 161 · ATF 127 II 161 · DTF 127 II 161
- Datum
- 18.05.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 II 161
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine aus dem Kosovo stammende Familie, bestehend aus dem Ehemann S.S., seiner Ehefrau R.S. und vier Kindern, lebte seit den späten 1980er Jahren im Kanton Zürich. Der Familienvater arbeitete zunächst als Saisonnier und erhielt später eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Die Ehefrau und Kinder reisten 1993 im Rahmen des Familiennachzugs nach. Seit August 1995 war S.S. aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juli 1997 aufgelöst. Die IV-Stelle sprach ihm ab August 1996 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Im März 1998 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die gesamte Familie ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist, da der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit als erfüllt gelte und keine zwingende medizinische Behandlung in Zürich erforderlich sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs im Juli 2000 ab. Dagegen erhoben die Familienangehörigen beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde unter Berufung auf Verfassungs- und Konventionsgarantien sowie gleichzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da diese mangels Subsidiarität unzulässig war und der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft worden war.
Die Beschwerdeführer rügten mit ihrer Eingabe primär die Verletzung von Verfassungs- und Konventionsgarantien (Art. 8, 9, 11, 13 BV sowie Art. 8 EMRK), was materiell der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf die verweigerten Aufenthaltsbewilligungen gleichkam. Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde absolut subsidiär; sie ist ausgeschlossen, wenn die behauptete Rechtsverletzung anderweitig gerügt werden kann. Das Bundesgericht präzisierte seine Praxis dahingehend, dass Einwendungen, die auf einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung hinauslaufen, unabhängig davon, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, zwingend im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden müssen. Da die Beschwerdeführer solche materiellen Ansprüche vorbrachten, stand ihnen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, nicht aber die staatsrechtliche Beschwerde.
Zudem war der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft. Vor Anrufung des Bundesgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss gemäss Art. 98a Abs. 1 OG ein Entscheid der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz erwirkt werden. Dies gilt auch für Kantone wie Zürich, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels an das Vorliegen eines Anspruchs knüpfen („anspruchsabhängiges“ Rechtsmittel). Im vorliegenden Fall ging der angefochtene Entscheid vom Regierungsrat und nicht von der letztinstanzlich zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz aus (Art. 98 lit. g OG). Es oblag daher dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, über die dort hängige Beschwerde zu entscheiden; erst gegen dessen Urteil hätten die Beschwerdeführer gegebenenfalls an das Bundesgericht gelangen können. Unabhängige Verfahrensrügen, die ohne vorgängigen Gerichtszug zulässig wären, wurden nicht erhoben.
Regeste
Art. 84 Abs. 2, Art. 98a sowie Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Rechtsweg bei Verweigerung oder Nichtverlängerung fremdenpolizeilicher Bewilligungen; Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Anfechtung abschlägiger fremdenpolizeilicher Bewilligungsentscheide: Einwendungen, die auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruches auf die verweigerte fremdenpolizeiliche Bewilligung hinauslaufen, sind vor Bundesgericht - unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht - im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (Praxisänderung; E. 1b). Vor Anrufung des Bundesgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss ein Entscheid der nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz erwirkt werden; dies gilt auch in Kantonen, bei denen - wie im Kanton Zürich - die Zulässigkeit des betreffenden Rechtsmittels vom Vorliegen eines Anspruchs auf die streitige Bewilligung abhängt ("anspruchsabhängiges" Rechtsmittel; E. 2a und 2b). Voraussetzungen, unter denen in Kantonen mit "anspruchsabhängigem" Rechtsmittel der Entscheid einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz direkt (E. 2c) oder im Anschluss an einen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts (Präzisierung der "Dorénaz-Praxis") angefochten werden kann (E. 3). Regeste Art 84 al. 2, art. 98a et art. 100 al. 1 let. b ch. 3 OJ; moyen de droit en cas de refus ou de non-prolongation d'autorisations en matière de police des étrangers; subsidiarité du recours de droit public; épuisement des instances cantonales. Recours contre une décision négative de police des étrangers: les griefs relatifs à un prétendu droit à l'autorisation refusée doivent être soulevés devant le Tribunal fédéral par la voie du recours de droit administratif, indépendamment de la question de savoir si un tel droit existe ou non (changement de jurisprudence; consid. 1b). Conformément à l'art. 98a OJ, la décision doit d'abord être attaquée devant l'autorité judiciaire compétente au niveau cantonal avant de faire l'objet d'un recours de droit administratif auprès du Tribunal fédéral; cela vaut également pour les cantons qui, comme celui de Zurich, font dépendre la recevabilité du recours de l'existence d'un droit à l'autorisation litigieuse (recours "dépendant"; consid. 2a et 2b). Conditions auxquelles, dans ces cantons, la décision d'une instance administrative de recours peut être attaquée directement (consid. 2c) ou avec une décision ultérieure de non-entrée en matière du Tribunal administratif (précision de la jurisprudence Dorénaz; consid. 3). Regesto Art. 84 cpv. 2, art. 98a e art. 100 cpv. 1 lett. b n. 3 OG; rimedio giuridico in caso di diniego o di mancato rinnovo di un permesso di polizia degli stranieri; sussidiarietà del ricorso di diritto pubblico; esaurimento delle istanze cantonali. Impugnazione di una decisione di diniego del rilascio di un permesso di polizia degli stranieri: le censure con le quali viene fatta valere l'esistenza di un diritto all'ottenimento dell'autorizzazione negata devono essere sollevate davanti al Tribunale federale nell'ambito di un ricorso di diritto amministrativo, indipendentemente dall'effettiva esistenza di un tale diritto (cambiamento di giurisprudenza; consid. 1b). Conformemente a quanto previsto dall'art. 98a OG, prima di poter essere oggetto di un ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale, la decisione deve essere impugnata dinanzi ad un istanza giudiziaria cantonale; ciò vale anche per quei Cantoni che - come il Canton Zurigo - fanno dipendere l'ammissibilità del rimedio dall'esistenza di un diritto al rilascio del permesso litigioso ("ricorso dipendente"; consid. 2a e 2b). Condizioni in base alle quali, in questi Cantoni, la decisione emanata da un'autorità amministrativa di ricorso può essere impugnata direttamente (consid. 2c) o insieme ad una successiva decisione di inammissibilità del gravame resa dal Tribunale amministrativo (precisazione della prassi Dorénaz; consid. 3). Urteilskopf 127 II 161 17. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Mai 2001 i.S. S.S. und Mitb. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Art. 84 Abs. 2, Art. 98a sowie Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Rechtsweg bei Verweigerung oder Nichtverlängerung fremdenpolizeilicher Bewilligungen; Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Anfechtung abschlägiger fremdenpolizeilicher Bewilligungsentscheide: Einwendungen, die auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruches auf die verweigerte fremdenpolizeiliche Bewilligung hinauslaufen, sind vor Bundesgericht - unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht - im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (Praxisänderung; E. 1b). Vor Anrufung des Bundesgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss ein Entscheid der nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz erwirkt werden; dies gilt auch in Kantonen, bei denen - wie im Kanton Zürich - die Zulässigkeit des betreffenden Rechtsmittels vom Vorliegen eines Anspruchs auf die streitige Bewilligung abhängt ("anspruchsabhängiges" Rechtsmittel; E. 2a und 2b). Voraussetzungen, unter denen in Kantonen mit "anspruchsabhängigem" Rechtsmittel der Entscheid einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz direkt (E. 2c) oder im Anschluss an einen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts (Präzisierung der "Dorénaz-Praxis") angefochten werden kann (E. 3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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