Justizze.

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Justizze. Art. 26 BV

Bundesgericht

Vorzeitige Vernichtung beschlagnahmten Hanfs verletzt Eigentumsgarantie mangels formeller Gesetzesgrundlage (Art. 26 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 I 360 · ATF 130 I 360 · DTF 130 I 360
Datum
09.12.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 I 360
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 58 StGB

Zusammenfassung

X. und die Z. GmbH führten staatsrechtliche Beschwerde gegen Verfügungen des bernischen Untersuchungsrichters, der im Rahmen einer Voruntersuchung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804 Mutterpflanzen beschlagnahmt und deren vorzeitige Vernichtung angeordnet hatte. Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung der Eigentumsgarantie, da es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Vernichtung fehle. Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 145 StPO/BE über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände eine ausreichende Basis für die Anordnung der Vernichtung durch den Untersuchungsrichter bildet.

Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss der Anklagekammer auf, soweit dieser die vorzeitige Vernichtung der Hanfpflanzen bestätigte.

Die Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen stellte einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar, der eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erfordert. Art. 145 StPO/BE regelt lediglich die vorzeitige Verwertung von Gegenständen, die einer Wertverminderung ausgesetzt sind oder kostspieligen Unterhalt erfordern, wobei ein Gegenwert anfällt. Da bei der Vernichtung kein Gegenwert entsteht und sie faktisch den Entscheid des Sachrichters vorwegnimmt, bildete diese Bestimmung keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Vernichtung durch den Untersuchungsrichter. Die Kompetenz zur Einziehung und allfälligen Vernichtung liegt ausschliesslich beim Sachrichter gemäss Art. 58 StGB. Zur Vermeidung unverhältnismässiger Kosten besteht jedoch die Möglichkeit, während der Strafuntersuchung ein selbständiges Einziehungsverfahren einzuleiten und beim zuständigen Richter die Einziehung und Vernichtung zu beantragen.

Ob die Vernichtung zusätzlich die Wirtschaftsfreiheit oder die Unschuldsvermutung verletzte, konnte offen bleiben, da die Aufhebung bereits aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage erfolgte.

Regeste

Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3). Regeste Art. 26 al. 1 en relation avec l'art. 36 al. 1 Cst., art. 145 CPP/BE, art. 58 CP; garantie de la propriété; destruction de chanvre saisi durant l'instruction. La disposition du Code de procédure pénale bernois relative à la réalisation anticipée d'objets saisis ne constitue pas une base légale suffisante pour permettre au juge d'instruction d'ordonner la destruction anticipée de plants de chanvre saisis (consid. 14.2). Possibilité de recourir à une procédure de confiscation indépendante et anticipée moyennant le dépôt d'une requête en ce sens auprès du juge compétent (consid. 14.3). Regesto Art. 26 cpv. 1 in relazione con l'art. 36 cpv. 1 Cost., art. 145 CPP/BE, art. 58 CP; garanzia della proprietà; distruzione di canapa durante il procedimento di istruzione. La norma del codice di procedura penale bernese sulla realizzazione anticipata di oggetti sequestrati non costituisce una base legale sufficiente per permettere al giudice istruttore di ordinare la distruzione anticipata di canapa sequestrata (consid. 14.2). Possibilità di un procedimento di confisca, autonomo e anticipato nel tempo, e relativa istanza al giudice competente (consid. 14.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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