Justizze.

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Justizze. Art. 36 BV

Bundesgericht

Landesverweisung wegen Sexualdelikt trotz langer Aufenthaltsdauer: Öffentliches Interesse überwiegt private Bindungen (Art. 66abis StGB)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
6B_224/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie verurteilt und erhielt eine Landesverweisung von drei Jahren sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot gegenüber Minderjährigen. Er beanstandet die Schuldsprüche als willkürlich und rügt die Landesverweisung unter Hinweis auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seine berufliche Integration und das enge Verhältnis zu seiner erwachsenen Tochter. Das Bundesgericht prüft die Willkürrüge nach den qualifizierten Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes und die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung anhand der Kriterien von Art. 8 EMRK und Art. 36 BV.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der Schuldsprüche zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung auf; seine Rügen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne die erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers und der Mutter schlüssig begründet und die Einvernahme weiterer Zeugen zutreffend abgelehnt.

Die Landesverweisung von drei Jahren ist verhältnismässig. Das öffentliche Interesse wiegt schwer, da der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit einer bedingten Freiheitsstrafe wegen Schändung erneut ein Sexualdelikt begangen hat, was auf Unbelehrbarkeit und eine getrübte Legalprognose schliessen lässt. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind trotz vierzigjähriger Aufenthaltsdauer und beruflicher Integration nicht als besonders hoch einzustufen. Seine beiden erwachsenen Kinder sind wirtschaftlich selbstständig, sodass die familiären Bindungen aus Serbien gepflegt werden können. Zudem bestehen nennenswerte Verbindungen zum Heimatland Serbien, wo auch seine Eltern leben. Die Vorinstanz hat die Abwägung zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und den privaten Belangen gemäss Art. 66abis StGB, Art. 36 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK korrekt vorgenommen.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. Dem Beschwerdegegner steht mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zu.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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