IV-Taggeld bei fehlender Koordination mit Unfallversicherung: Besitzstandsgarantie gilt trotz Lücke, Rückweisung zur Abklärung teilweiser Arbeitsfähigkeit (Art. 25bis IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 305 · ATF 129 V 305 · DTF 129 V 305
- Datum
- 17.03.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 305
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein junger Mann erlitt während einer Lehre als Sanitärmonteur einen Fussunfall und bezog anschliessend Taggelder der Unfallversicherung. Nach Abschluss der Lehre arbeitete er kurzzeitig temporär, gab die Stelle aber aus gesundheitlichen Gründen auf. Die Unfallversicherung stellte die Taggeldzahlungen ein, woraufhin der Versicherte Arbeitslosenentschädigung bezog. Später sprach ihm die Invalidenversicherung berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer kaufmännischen Ausbildung zu und setzte ein reduziertes Taggeld fest. Der Versicherte verlangte die Anwendung der Besitzstandsgarantie und die Anhebung des Taggeldes auf den früheren Betrag der Unfallversicherung, da die Einstellung der Unfalltaggelder nicht koordiniert erfolgt sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gutheissend an die Verwaltung zurück, um die Höhe des IV-Taggeldes unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie neu festzusetzen.
Für die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25bis IVG ist massgebend, ob der Versicherte bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz hatte, nicht ob dieses effektiv bezogen wurde. Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung des Taggeldanspruchs gegenüber der Unfallversicherung mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung koordiniert werden müssen. Da die SUVA bereits Anfang 2001 wusste, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen, und der Kreisarzt eine Prüfung von Umschulungsmassnahmen bejahte, darf sich die unterlassene Koordination nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung des Taggeldes unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG. Ein Anspruch auf Wartetaggeld gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG besteht hingegen nicht, da der Versicherte in der fraglichen Zeit nicht auf die Durchführung konkreter Eingliederungsmassnahmen wartete, sondern sich selbstständig um Stellen bemühte.
Allerdings ist aufgrund medizinischer Akten anzunehmen, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2001 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht voll arbeitsunfähig war. Der Kreisarzt stellte eine Besserung fest und schloss eine sukzessive Wiederaufnahme der Arbeit unter Ausschluss schwerer Arbeit nicht aus. Dies deutet auf eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit hin, was gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG zu einem entsprechend gekürzten Taggeld führen würde. Da dies anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf vor Beginn des IV-Taggeldanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen.
Regeste
Art. 25bis IVG: Besitzstandsgarantie. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 25bis IVG ist nach dessen Wortlaut nicht der effektive Bezug von Taggeld der Unfallversicherung, sondern ob der Versicherte "bis zur Eingliederung" Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte. Die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst. Im hier zu beurteilenden Fall hätte nach den gesamten Umständen jedenfalls Anlass dazu bestanden, die Aufhebung des Taggeldanspruchs gegenüber der Unfallversicherung mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren. Die unterlassene Koordination des Taggeldanspruchs darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, weshalb dieser grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung des Taggeldes der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG hat. Regeste Art. 25bis LAI : Garantie de la situation acquise. Pour l'application de l'art. 25bis LAI, est déterminant, à teneur de sa lettre, non pas le paiement effectif de l'indemnité journalière selon la LAA, mais le fait que l'assuré avait droit à une telle indemnité "jusqu'à sa réadaptation". C'est pourquoi la garantie de la situation acquise peut aussi exceptionnellement s'appliquer lorsque le droit à l'indemnité journalière de l'assurance-invalidité ne fait pas immédiatement suite au versement de l'indemnité journalière de l'assurance-accidents. Dans le cas d'espèce, il y avait lieu, au regard de l'ensemble de circonstances, de coordonner la suppression du droit à l'indemnité journalière de l'assurance-accidents avec le début des prestations de l'assurance-invalidité. Un tel défaut de coordination ne doit cependant pas avoir de conséquence défavorable pour l'assuré, de sorte que celui-ci a en principe droit à ce que l'indemnité journalière de l'assurance-invalidité qui lui est due soit fixée dans le respect de la garantie de la situation acquise de l'art. 25bis LAI. Regesto Art. 25bis LAI: Protezione della situazione acquisita. Determinante per l'applicazione dell'art. 25bis LAI non è, secondo il suo testo, l'effettivo versamento dell'indennità giornaliera secondo la LAINF, bensì il fatto che l'assicurato avesse diritto a una simile indennità "fino al momento dell'integrazione". La protezione della situazione acquisita può pertanto eccezionalmente trovare applicazione anche se il diritto all'indennità giornaliera dell'assicurazione per l'invalidità non fa immediatamente seguito al versamento dell'indennità giornaliera dell'assicurazione contro gli infortuni. Nel caso di specie, considerato l'insieme delle circostanze, ci sarebbe stato motivo di coordinare la soppressione del diritto all'indennità giornaliera dell'assicurazione contro gli infortuni con l'inizio delle prestazioni dell'assicurazione per l'invalidità. Il mancato coordinamento del diritto all'indennità giornaliera non può essere pregiudizievole per l'assicurato, per cui a quest'ultimo dev'essere, di principio, riconosciuto il diritto alla determinazione dell'indennità giornaliera dell'assicurazione per l'invalidità tenendo conto della protezione della situazione acquisita di cui all'art. 25bis LAI.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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