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Justizze. Art. 73 BVG

Bundesgericht

Berufsvorsorge: Keine bundesrechtliche Pflicht zur Aufforderung auf Klageverbesserung bei formellen Mängeln (Art. 73 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 V 27 · ATF 129 V 27 · DTF 129 V 27
Datum
18.12.2002
Geschäftsnummer
BGE 129 V 27
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 73 BVG Art. 6 EMRK Art. 104 OG

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherung beschwert sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Appenzell Ausserrhoden, welches auf eine Eingabe einer versicherten Person betreffend Pensionskassenleistungen nicht eingetreten war. Die Versicherte hatte mit einem Schreiben vom 17. März 2002 die Aussetzung ihrer Renten und eine Rückforderung der Pensionskasse angefochten sowie die Weiterzahlung verlangt. Das kantonale Gericht wies die Eingabe bezüglich der beruflichen Vorsorge ab, da es die Sache als ungenügend begründete Klage einstufte und keine Aufforderung zur Verbesserung aussprach. Das BSV rügt, dass das kantonale Gericht analog zum AHVG oder gestützt auf verfassungsrechtliche Garantien hätte auffordern müssen, die formellen Mängel zu beheben.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung wird abgewiesen. Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 73 BVG keine bundesrechtliche Verpflichtung des kantonalen Berufsvorsorgegerichts besteht, eine versicherte Person zur Verbesserung einer formell ungenügenden Klage aufzufordern. Zwar schreibt das kantonale Recht von Appenzell Ausserrhoden eine solche Prüfung vor, doch stellt dessen Nichtbeachtung keine Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 104 lit. a OG dar.

Eine Analogie zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG scheidet aus, da es an einer gesetzlichen Grundlage oder hinreichend gleichgelagerten Verhältnissen fehlt. Auch die Garantie eines einfachen Verfahrens gebietet keine Nachfristansetzung, da das Bundesrecht zwischen Einfachheit und Verbesserungsaufforderung unterscheidet. Der Schutz der Justizgewährleistung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht betroffen, weil der Versicherten nach einem Nichteintretensentscheid aufgrund formeller Mängel frei steht, innerhalb der materiellrechtlichen Verjährungsfristen nach Art. 41 BVG erneut Klage zu erheben.

Zusätzlich bestätigt das Gericht, dass das Nichteintreten bezüglich der Rückerstattungsforderung der Pensionskasse korrekt war, da Vorsorgeeinrichtungen über keine Verfügungskompetenz verfügen und somit kein anfechtbarer Akt vorlag. Eine negative Feststellungsklage der Versicherten scheitert mangels erforderlicher Voraussetzungen.

Regeste

Art. 73 BVG: Aufforderung zur Verbesserung einer Rechtsschrift. Von Bundesrechts wegen besteht keine Pflicht des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, die versicherte Person zur Verbesserung einer formell ungenügenden Klage aufzufordern. Regeste Art. 73 LPP: Invitation à parfaire une écriture. Le droit fédéral n'impose pas à l'autorité judiciaire cantonale compétente en matière de prévoyance professionnelle d'inviter l'assuré à régulariser une demande insuffisante à la forme. Regesto Art. 73 LPP: Invio a emendare un allegato. Il diritto federale non impone all'autorità giudiziaria cantonale competente in materia di previdenza professionale di invitare l'assicurato a emendare una petizione formalmente insufficiente.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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