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Justizze. Art. 518 ZGB

Bundesgericht

Urenkel beantragt Absetzung des Willensvollstreckers wegen angeblicher Honorarexzesse und eigenmächtigem Verkauf einer Liegenschaft: Bundesgericht weist Beschwerde ab, da Verkauf zur Schuldenbegleichung zulässig und Honorarstreit Sache des Zivilrichters (Art. 518 Abs. 1 ZGB)

Datum
18.04.2016
Geschäftsnummer
5D_136/2015
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 517 ZGB Art. 518 ZGB Art. 595 ZGB

Zusammenfassung

Ein Urenkel der Erblasserin wandte sich mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, nachdem das Kantonsgericht Graubünden die erstinstanzliche Absetzung des Willensvollstreckers aufhob und die Beschwerde abwies. Streitpunkt war insbesondere, ob der Willensvollstrecker berechtigt war, eine vom Nachlass belastete Liegenschaft ohne Zustimmung der Erben zu verkaufen, um eine Hypothek zu tilgen, und ob seine Honorarabrechnungen eine schwere Pflichtwidrigkeit darstellten, die eine aufsichtsrechtliche Absetzung rechtfertigte. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, das Kantonsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und sei willkürlich vorgegangen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Verkauf der Liegenschaft 'H.________' zur Begleichung der Erbschaftsschuld von Fr. 117'700.-- objektiv notwendig war, da die vorhandenen Barmittel von rund Fr. 48'000.-- dafür nicht ausreichten; daher durfte der Willensvollstrecker gemäss Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB die Liegenschaft ohne Zustimmung der Erben veräussern. Die Auseinandersetzung über die Höhe des Willensvollstreckerhonorars ist eine materiellrechtliche Frage, die gemäss Art. 517 ZGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten bleibt und stellt keine Grundlage für eine disziplinarische Absetzung dar. Ein Vorbringen zur angeblichen Selbstkontrahierung des Willensvollstreckers im Mietverhältnis wurde im kantonalen Berufungsverfahren nicht erhoben und ist daher mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mehr vor Bundesgericht geltend zu machen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Weder das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) wurden verletzt, da das Kantonsgericht die entscheidenden Punkte hinreichend begründete. Der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, dass der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel litt. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), verurteilte ihn aber zu den Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der Aufsicht über Willensvollstrecker und unterstreicht, dass die Absetzung nur bei Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit erfolgen darf, nicht aber bei reinen Honorarstreitigkeiten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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