Völkermordleugnung: Keine Opfereigenschaft nach OHG mangels unmittelbarer Beeinträchtigung, Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen (Art. 261bis Abs. 4 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 IV 95 · ATF 129 IV 95 · DTF 129 IV 95
- Datum
- 07.11.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 IV 95
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei Personen armenischer Abstammung erhoben Privatklage wegen Rassendiskriminierung und forderten eine Genugtuungszahlung von einem Franken sowie die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund der Leugnung des Völkermords an den Armeniern durch die Beklagten. Das erstinstanzliche Gericht sprach die Beschuldigten frei und wies die Zivilklage zurück. Die kantonale Appellationsinstanz trat auf die Appellation der Privatkläger nicht ein, da sie diese nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannte. Dagegen richteten sich die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Privatkläger mit dem Antrag, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte damit den Nichteintretensentscheid der kantonalen Vorinstanz. Zwar waren die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 270 lit. e BStP zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, da sie geltend machten, zu Unrecht nicht als Opfer anerkannt worden zu sein. In der Sache selbst fehlte es jedoch an der Opfereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 OHG. Das Gericht stellte fest, dass die Straftat der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB primär den öffentlichen Frieden schützt und individuelle Rechtsgüter nur mittelbar beeinträchtigt. Im Gegensatz zur direkten Herabsetzung einer Person fehlt bei der reinen Geschichtsleugnung die für das Opferhilfegesetz erforderliche unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität, auch wenn die Betroffenheit im Einzelfall schwer wiegen mag. Da die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG somit nicht erfüllt waren, verstoss das Nicht-Eintreten der Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht.
Entscheidend war dabei die Abgrenzung zum Tatbestand der öffentlichen Herabsetzung, wo eine unmittelbare Betroffenheit möglich ist, sowie der Vergleich mit der Störung der Glaubensfreiheit, bei der das geschützte Gut explizit die religiöse Überzeugung des Einzelnen umfasst. Bei der Völkermordleugnung hingegen ist die individuelle Betroffenheit lediglich eine mittelbare Folge der Tat, weshalb die Kriterien der Unmittelbarkeit und Schwere der Beeinträchtigung nicht vermischt werden dürfen.
Regeste
Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB). Opfer; Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e BStP). Tritt die letzte kantonale Instanz auf eine Appellation nicht ein mit der Begründung, der Appellant sei nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kann dieser den Nichteintretensentscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und geltend machen, die kantonale Instanz habe seine Eigenschaft als Opfer zu Unrecht verneint (E. 2). Die Straftat der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden. Individuelle Rechtsgüter werden durch Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB nur mittelbar geschützt. Bei dieser Straftat gibt es keine Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, weil die aus der Tat sich ergebende Betroffenheit, auch wenn sie im Einzelfall schwer wiegen mag, keine unmittelbare ist (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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