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Justizze. Art. 3 EMRK

Bundesgericht

Polizeigewalt bei Festnahme: Wirksame Untersuchungspflicht aus Art. 3 EMRK verletzt, Beschwerde gutgeheissen (Art. 3 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 I 455 · ATF 131 I 455 · DTF 131 I 455
Datum
06.10.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 I 455
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 BV Art. 32 BV Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 OHG Art. 8 OHG

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger erstattete Strafanzeige gegen zwei namentlich unbekannte Polizeibeamte der Stadtpolizei St. Gallen wegen Körperverletzung und erniedrigender Behandlung während einer Festnahme in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2005. Der Beschwerdeführer gab an, trotz Handschellen am Boden liegend an den Haaren gepackt und mit dem Kopf auf den Beton geschlagen worden zu sein, wobei er einen Nasenbeinbruch und weitere Verletzungen erlitt. Die Anklagekammer lehnte die Eröffnung eines Strafverfahrens ab, da sie die Verletzungen als Folge eines Sturzes wertete und sich primär auf schriftliche Stellungnahmen der beschuldigten Beamten stützte. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin staatsrechtlich die Verletzung von Artikel 3 und 13 EMRK sowie Artikel 10 Absatz 3 BV wegen fehlender wirksamer Untersuchung.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt den Entscheid der Anklagekammer auf, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens ablehnte.

Zwar fehlt dem Beschwerdeführer die erweiterte Legitimation nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c OHG, da er lediglich öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche gegen den Kanton geltend machen könnte und keine zivilrechtlichen Adhäsionsforderungen gegen die Beamten bestehen. Dennoch ist er als Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 OHG legitimiert, die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das Gericht bejaht die Opfereigenschaft aufgrund der ärztlich attestierten mittelschweren bis schweren Verletzungen (Nasenbeinfraktur, Schürfungen), welche keine Bagatelle darstellen.

Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise behauptet, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK und Artikel 13 EMRK besteht in einem solchen Fall ein Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung. Dieser prozessuale Teilgehalt von Artikel 3 EMRK wird durch Artikel 10 Absatz 3 BV gestützt. Die Anklagekammer hat diesem Anspruch nicht genügt, indem sie sich ausschliesslich auf widersprüchliche Aussagen der Beteiligten beschränkte. Eine wirksame Untersuchung hätte zwingend die Befragung des im Informationsbericht erwähnten Anwohners, der herbeigerufenen Sanitäter sowie der behandelnden Ärzte und die Beiziehung der Spitalunterlagen erfordert, um die Plausibilität der Darstellung eines Sturzes versus gezielter Gewaltanwendung zu prüfen. Da diese Ermittlungen unterblieben sind, wurde das Recht auf eine wirksame Untersuchung verletzt.

Die Aufhebung des Entscheids bedeutet keine Vorverurteilung der Beamten; diese geniessen weiterhin den Schutz der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 32 Absatz 1 BV und Artikel 6 Ziffer 2 EMRK. Es geht einzig um die Gewährleistung einer gründlichen Abklärung des Vorwurfs.

Regeste

Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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