Stiftung ordnet politische Rede über Minarettverbot als 'Verbaler Rassismus' ein: Persönlichkeitsverletzung bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 28 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 641 · ATF 138 III 641 · DTF 138 III 641
- Datum
- 29.08.2012
- Geschäftsnummer
- 5A_82/2012
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Stiftung, die sich gegen Rassismus engagiert, berichtete auf ihrer Website über eine Kundgebung der Jungen SVP Thurgau zum Thema Minarettverbots-Initiative. Der Präsident der Partei hatte erklärt, es sei Zeit, der Ausbreitung des Islams Einhalt zu gebieten, und die Schweizer Leitkultur dürfe sich nicht verdrängen lassen. Die Stiftung ordnete diese Aussagen unter der Rubrik 'Verbaler Rassismus' ein. Der betroffene Politiker klagte wegen Verletzung seiner Persönlichkeit. Das Obergericht gab ihm teilweise recht und verbot die weitere Publikation unter dieser Bezeichnung sowie eine Korrekturmeldung. Dagegen erhob die Stiftung Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stiftung ab. Es bestätigt, dass die Einordnung der politischen Äusserungen des Parteipräsidenten als 'Verbaler Rassismus' dessen Ehre im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Bei der beanstandeten Meldung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, dessen Sachbehauptungskern – die Qualifikation der Aussagen als rassistisch – einer Prüfung auf Wahrheit unterliegt.
Das Gericht stellt fest, dass der Begriff 'Rassismus' nicht jede Unterscheidung zwischen Gruppen erfasst, sondern erst dort beginnt, wo Unterschiede zur Abwertung genutzt werden. Die Aussagen des Beschwerdegegners ('Einhalt gebieten', 'Erhalt der eigenen Identität') richteten sich gegen die Ausbreitung einer Religion bzw. Kultur, ohne pauschale Herabsetzung oder Geringschätzung der Muslime als Menschen darzustellen. Daher trifft der Sachbehauptungskern nicht zu; die Bewertung zeigt den Betroffenen in einem falschen Licht. Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung kann grundsätzlich nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner im Abstimmungskampf exponierte, ändert nichts an diesem Ergebnis. Zwar gelten für Personen der Zeitgeschichte andere Massstäbe, doch rechtfertigt dies weder die Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen noch unvertretbare Werturteile. Die Berufung der Stiftung auf ihren Informationsauftrag als Wächterfunktion greift nicht, da die konkrete Zuordnung als 'Verbaler Rassismus' faktisch falsch war. Die obergerichtlichen Verbote und die Anordnung einer Korrekturmeldung sind somit zulässig.
Regeste
Art. 28 ZGB; Ehrverletzung durch ein gemischtes Werturteil. Wer die öffentlich gehaltene Rede, die sich ohne weitere Wertung gegen die Verbreitung des Islam in der Schweiz richtet, auf seiner im Internet frei zugänglichen Website mit dem Ausdruck "Verbaler Rassismus" kommentiert, verletzt die Ehre des Redners durch ein gemischtes Werturteil, an dessen Verbreitung kein Interesse besteht (E. 3 und 4). Regeste Art. 28 CC; atteinte à l'honneur par un jugement de valeur mixte. Celui qui commente sur son site internet librement accessible un discours tenu publiquement contre l'extension - sans autre appréciation - de l'islam en Suisse en le qualifiant de "racisme verbal", porte atteinte à l'honneur de l'orateur; il n'y a aucun intérêt à la diffusion d'un tel jugement de valeur mixte (consid. 3 et 4). Regesto Art. 28 CC; lesione dell'onore mediante un giudizio di valore misto. Lede l'onore dell'oratore mediante un giudizio di valore misto, alla diffusione del quale non sussiste interesse, colui che, sul suo sito web liberamente accessibile, commenta con l'espressione "razzismo verbale" il discorso, tenuto in pubblico, diretto senza ulteriori apprezzamenti contro l'estensione dell'Islam in Svizzera (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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