Justizze.

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Justizze. Art. 195 StGB

Bundesgericht

Bordellbetreiberin kontrolliert thailändische Prostituierte: Förderung der Prostitution bejaht, Festhalten verneint, Waffeneinziehung aufgehoben (Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196, Art. 58 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 IV 81 · ATF 129 IV 81 · DTF 129 IV 81
Datum
26.11.2002
Geschäftsnummer
BGE 129 IV 81
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 23 ANAG Art. 19 BetmG Art. 58 StGB Art. 195 StGB Art. 196 StGB Art. 305 StGB Art. 31 WG Art. 288 aStGB

Zusammenfassung

Eine Bordellbetreiberin in Zürich rekrutierte zwischen 1993 und 1998 über Vermittler in Thailand junge Frauen aus armen Verhältnissen für ihre Salons. Sie nahm ihnen Pässe und Rückflugtickets ab, legte hohe Schulden auf, behielt 60% der Einnahmen ein, überwachte die Frauen rund um die Uhr und isolierte sie von der Aussenwelt. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verurteilten sie unter anderem wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und Festhaltens in der Prostitution sowie wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz, das Betäubungsmittelgesetz und wegen Bestechung. Zudem wurde eine beschlagnahmte Pistole eingezogen. Die Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Verurteilungen und die Einziehung der Waffe.

Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut. Es bestätigte die Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB, da die Beschwerdeführerin die Prostituierten durch umfassende Kontrolle, Überwachung, Isolierung und finanzielle Abhängigkeit in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte. Das formale Einverständnis der Frauen war aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage in Thailand und ihres illegalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz unwirksam.

Hingegen verletzte die Verurteilung wegen Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB Bundesrecht. Für diesen Tatbestand ist erforderlich, dass der Täter Druck auf eine Person ausübt, die sich bereits von der Prostitution lösen will oder dazu bereit ist. Da die Vorinstanz nicht feststellte, dass die Frauen einen solchen Ausstiegswillen hatten, konnte dieser Vorwurf nicht bestehen. Die Einwirkung diente hier lediglich dazu, einen Ausstiegswillen gar nicht erst entstehen zu lassen, was unter Art. 195 Abs. 3 StGB fällt.

Die Verurteilung wegen Menschenhandels gemäss Art. 196 StGB wurde bestätigt. Das Anwerben junger Frauen aus dem Ausland für die eigene Prostitutionstätigkeit erfüllt den Tatbestand auch dann, wenn die Frauen formal einverstanden waren, sofern dieses Einverständnis auf wirtschaftlicher Not beruht. Auch die Verurteilungen wegen Verstössen gegen Art. 23 ANAG, Art. 19 BetmG, Art. 288 StGB und Art. 305 StGB blieben unbeanstandet.

Schliesslich hob das Gericht die Einziehung der Pistole "Erma" mit Munition auf. Eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat oder dafür bestimmt war und die Sicherheit gefährdet. Da kein Bezug der Waffe zu einer konkreten Straftat festgestellt wurde und blosser Besitz keine Einziehung rechtfertigt, war die Massnahme bundesrechtswidrig. Die Prüfung der Waffenbesitzberechtigung obliegt stattdessen den Behörden nach dem Waffengesetz.

Regeste

Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3). Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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