Haftentlassungsgesuch wegen Kollusionsgefahr nach Anklageerhebung: konkrete Verdunkelungsgefahr bejaht, Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 I 21 · ATF 132 I 21 · DTF 132 I 21
- Datum
- 23.03.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 I 21
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 35 StGB Art. 68 StGB Art. 196 StGB Art. 58 StPO/ZH Art. 67 StPO/ZH
Zusammenfassung
Ein Angeklagter, der sich seit Februar 2005 in Sicherheitshaft befindet und des Menschenhandels sowie der Förderung der Prostitution angeklagt ist, beantragt beim Bundesgericht seine sofortige Haftentlassung. Er rügt eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit und macht geltend, dass nach Abschluss der Strafuntersuchung und Erhebung der Anklage keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Zudem sei die Haftdauer unverhältnismässig lang und übersteige die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. Das Gericht prüft die Auslegung des kantonalen Rechts zur Kollusionsgefahr frei, da es um das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 31 BV geht.
Die Kollusionsgefahr bleibt auch nach Anklageerhebung bestehen, da konkrete Indizien für eine erhebliche Beeinflussung von Zeuginnen vorliegen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den mutmasslichen Geschädigten systematisch Druck ausgeübt, sie eingeschüchtert, geschlagen und erpresst, um sie an der Aussage oder am Weggang aus dem Etablissement zu hindern. Angesichts dieser dokumentierten Gewalttaten und Drohungen sowie der Tatsache, dass zahlreiche Opfer noch nicht förmlich als Zeuginnen befragt wurden, ist die Annahme einer latenten Verdunkelungsgefahr verfassungskonform. Ersatzmassnahmen würden hier nicht ausreichen, um die Wahrheitsfindung zu sichern.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haftdauer verletzt die Fortsetzung der Untersuchungshaft weder Art. 31 Abs. 3 BV noch Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Bei einer Verurteilung wegen Menschenhandels gemäss Art. 196 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 35 StGB und möglicher Strafschärfung nach Art. 68 StGB droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer von gut einem Jahr steht somit nicht in grosser zeitlicher Nähe zur konkret zu erwartenden Sanktion.
Regeste
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 3 BV; persönliche Freiheit, Sicherheitshaft. Zulässige Anträge (E. 1). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund nach Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution (E. 2 und 3). Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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