Menschenhandel durch Vermittlung von Prostituierten: Verletzung sexueller Selbstbestimmung erforderlich, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 196 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 IV 225 · ATF 126 IV 225 · DTF 126 IV 225
- Datum
- 27.09.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 IV 225
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer M. wurde wegen mehrfachen Menschenhandels verurteilt, da er zwischen November 1996 und Mai 1997 Frauen ohne Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bordelle vermittelte und dafür Entschädigungen erhielt. Die Vorinstanz stützte die Verurteilung darauf, dass auch die Vermittlung einvernehmlicher Prostituierter den Tatbestand erfülle. Der Beschwerdeführer erhob Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sei, auch wenn die betroffenen Personen nicht gegen ihren Willen vermittelt worden sind. Diese Auslegung hält vor Bundesrecht nicht stand. Gemäss Art. 196 StGB setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels zwingend voraus, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person verletzt wird. Dies ergibt sich aus der Leitidee der Revision des Sexualstrafrechts, welche die freie Selbstbestimmung schützt und sexuelle Ausnutzung verhindern will, nicht aber Moralvorstellungen durchsetzen soll.
Bei der Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum anderen muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach oder ob Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt wurden. Es darf nicht bloss auf ein faktisches Einverständnis abgestellt werden, da Prostituierte oft sozial isoliert sind und vielfältigen persönlichen und finanziellen Abhängigkeiten unterliegen. Die Vorinstanz hat nun tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Vermitteln das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen beeinträchtigt hat, um sodann über Schuld oder Freispruch zu entscheiden.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da sie klärt, dass beim Menschenhandel nach Art. 196 StGB entgegen einer früheren Botschaft des Bundesrats stets eine Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung vorliegen muss und ein blosse faktische Zustimmung bei strukturellen Abhängigkeiten nicht ausreicht.
Regeste
Art. 196 StGB; Menschenhandel, Vermittlung von Prostituierten. Eine Verurteilung wegen Menschenhandels setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (E. 1c). Ob die Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum andern deren Selbstbestimmungsrecht verletzt, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden (E. 1d). Regeste Art. 196 CP; traite d'êtres humains, placement de prostituées. Une condamnation pour traite d'êtres humains présuppose une atteinte au droit de la personne concernée de se déterminer librement en matière sexuelle (consid. 1c). C'est à la lumière des circonstances concrètes que l'on doit déterminer si le déplacement de prostituées d'un établissement à un autre porte atteinte à leur liberté sexuelle (consid. 1d). Regesto Art. 196 CP; tratta di esseri umani, trasferimento di prostitute. Una condanna per tratta di esseri umani presuppone la lesione del diritto della persona interessata di decidere liberamente della propria vita sessuale (consid. 1c). La questione se il trasferimento di prostitute da uno stabilimento a un altro leda la loro libertà sessuale deve essere risolta in funzione delle circostanze concrete (consid. 1d).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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