Geschädigter ohne rechtlich geschütztes Interesse an Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB; Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 270 lit. h BStP)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 IV 143 · ATF 130 IV 143 · DTF 130 IV 143
- Datum
- 06.10.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 IV 143
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Firma A., exklusive Lizenznehmerin für Le Corbusier-Möbel, beantragte als Strafantragstellerin und Geschädigte die Sicherungseinziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Möbelstücken, die exakte Nachahmungen urheberrechtlich nicht geschützter Modelle darstellten. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung der Herausgabe dieser Möbel an den Verurteilten ab. Die Firma A. erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie machte geltend, das Angebot und der Vertrieb der Nachbauten stelle strafbaren unlauteren Wettbewerb dar, weshalb die Möbel zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hätten und einzuziehen seien.
Das Bundesgericht trat auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Firma A. nicht ein. Zwar sind gestützt auf Art. 270 lit. h BStP auch Entscheide anfechtbar, welche eine Einziehung ablehnen, doch fehlt es der Beschwerdeführerin am erforderlichen rechtlich geschützten Interesse. Die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB dient ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Gefährdungen der Sicherheit, Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung und begründet keinen Anspruch des konkreten Geschädigten auf Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände. Da die Massnahme nicht zum Schutz privater Interessen angeordnet wird, steht dem Geschädigten bei Ablehnung der Sicherungseinziehung keine andere Stellung zu als jedem beliebigen Dritten.
Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht befugt, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einziehungsentscheid vorfrageweise zu rügen, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint worden sei. Wer als Geschädigte keinen Freispruch des Beschuldigten mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten kann, ist folgerichtig auch nicht legitimiert, die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung in einem Einziehungsverfahren zur Diskussion zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorinstanz mangels strafbarer Handlung die Einziehung abgelehnt hat. Die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Unterbleiben des Vertriebs der Nachbauten sind zwar durch das UWG geschützt, begründen jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB.
Regeste
Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. h BStP), anfechtbare Entscheide, rechtlich geschütztes Interesse, zulässige Rügen. Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (E. 2). Der Geschädigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, durch welchen die Sicherungseinziehung zwecks Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, abgelehnt wird (E. 3). Der Geschädigte ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Einziehung nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht worden sei (E. 4). Regeste Confiscation d'objets et de valeurs patrimoniales (art. 58 ss CP); qualité pour se pourvoir en nullité (art. 270 let. h PPF), décisions attaquables, intérêt juridiquement protégé, griefs admissibles. En application de l'art. 270 let. h PPF, sont également attaquables les décisions refusant d'ordonner une confiscation ainsi que d'autres décisions qui sont prononcées selon les art. 58 ss CP (consid. 2). Le lésé n'a pas d'intérêt juridiquement protégé à l'annulation d'une décision refusant d'ordonner une confiscation de sécurité en vue de la destruction d'objets qui ont servi ou devaient servir à commettre une infraction (consid. 3). Dans le cadre d'un pourvoi en nullité contre des décisions de confiscation, le lésé n'est pas recevable à soulever le grief que l'existence d'un acte délictueux a été méconnue à tort ou retenue à tort (consid. 4). Regesto Confisca di oggetti e di valori patrimoniali (art. 58 e segg. CP); legittimazione a ricorrere per cassazione (art. 270 lett. h PP), decisioni impugnabili, interesse giuridicamente protetto, censure ammesse. Sono impugnabili in base all'art. 270 lett. h PP anche le decisioni di rifiuto di una confisca, così come altre decisioni pronunciate in applicazione degli art. 58 e segg. CP (consid. 2). La parte lesa non ha un interesse giuridicamente protetto all'annullamento di una decisione, mediante la quale viene respinta la confisca a scopo di distruzione di oggetti serviti o destinati a commettere un reato (consid. 3). Nell'ambito di un ricorso per cassazione diretto contro una decisione di confisca, la parte lesa non può censurare il mancato riconoscimento a torto, rispettivamente il riconoscimento a torto dell'esistenza di un reato (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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