Justizze.

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Justizze. Art. 44 StGB

Bundesgericht

Stationäre Alkoholtherapie nicht auf Bussenumwandlungsstrafe anrechenbar: fehlende Analogie zu Art. 44 StGB, Ultima-Ratio-Charakter der Ersatzhaft (Art. 49 Ziff. 3 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 IV 212 · ATF 129 IV 212 · DTF 129 IV 212
Datum
04.08.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 IV 212
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 41 StGB Art. 44 StGB Art. 49 StGB

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhebt Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Solothurn, welches die Umwandlung einer Busse in Haft bestätigt, aber gleichzeitig eine stationäre Alkoholtherapie auf diese Haftstrafe angerechnet hatte. Der verurteilte X. war wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt worden. Nach Nichtbezahlung der Busse ordnete das Amtsgericht die Umwandlung in 50 Tage Haft an. X. unterzog sich daraufhin einer viermonatigen stationären Therapie in einer Fachklinik für Alkoholabhängige. Das Obergericht rechnete diesen Aufenthalt auf die Umwandlungsstrafe an, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Aufhebung dieses Entscheids beantragt.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gut und stellt fest, dass der Vollzug einer stationären Massnahme nicht nachträglich auf eine Bussenumwandlungsstrafe angerechnet werden darf.

Das Gericht begründet dies damit, dass das Strafgesetzbuch eine Anrechnung von Massnahmen nur vorsieht, wenn diese im ursprünglichen Strafurteil neben einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden. Die Bussenumwandlungsstrafe hat hingegen keinen eigenständigen Charakter, sondern dient lediglich als behelfsmässiges Mittel zur Durchsetzung des primären Geldleistungsanspruchs; sie tritt nicht an die Stelle der ursprünglichen Geldstrafe. Eine analoge Anwendung von Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB scheidet daher aus, da Art. 49 Ziff. 3 StGB selbst ausreichende Möglichkeiten bietet, um Härten aufzufangen. Dazu gehören der Verzicht auf die Umwandlung bei schuldloser Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 StGB sowie die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe nach Art. 41 StGB i.V.m. Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 StGB. Zudem kann die Busse auch nachträglich noch bezahlt werden, um den Haftvollzug abzuwenden.

Der Entscheid klärt die Rechtslage zur Unzulässigkeit der nachträglichen Anrechnung therapeutischer Massnahmen auf Ersatzfreiheitsstrafen und betont den subsidiären Charakter der Bussenumwandlung gegenüber anderen strafrechtlichen Sanktionen.

Regeste

Art. 49 Ziff. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Anrechnung einer stationären Therapie auf die Bussenumwandlungsstrafe. Der Vollzug einer Massnahme kann nicht nachträglich auf die Bussenumwandlungsstrafe angerechnet werden (E. 2.3). Regeste Art. 49 ch. 3 en liaison avec l'art. 44 ch. 6 al. 2 CP; peine d'amende convertie en arrêts; imputation de la durée d'un traitement hospitalier postérieur à la condamnation. L'exécution d'une mesure ne peut pas être imputée après coup sur les arrêts fixés en conversion d'une amende (consid. 2.3). Regesto Art. 49 n. 3 unitamente all'art. 44 n. 6 cpv. 2 CP; multa commutata in arresto; computazione successiva di un trattamento stazionario. L'esecuzione di una misura non può venire posteriormente computata alla durata dell'arresto commutativo (consid. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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