Illegale Beschäftigung und Beherbergung von Prostituierten: Keine zusätzliche Verurteilung wegen Gastgeberschaft (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 IV 176 · ATF 129 IV 176 · DTF 129 IV 176
- Datum
- 20.03.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 IV 176
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Geschäftsführer eines Saunaklubs beschäftigte zwischen Herbst 2000 und Frühjahr 2001 fünf ausländische Frauen aus Polen und Ungarn als Prostituierte ohne Arbeitsbewilligung und beherbergte sie gegen Entgelt im Klub, ohne dies der Ortspolizei zu melden. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfacher Verletzung der Meldepflicht, Wirtens ohne Bewilligung und verbotenen Waffentragens zu einer Busse von Fr. 6'000.-. Der Beschwerdeführer rügt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht des Gastgebers.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hebt die Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht auf.
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer des Saunaklubs, in dem die fünf ausländischen Frauen unter seiner Aufsicht und nach seinen Weisungen prostituiert wurden; ohne deren Tätigkeit hätte er den Klub nicht gleichermassen erfolgreich führen können. Da er die Frauen gleichzeitig illegal beschäftigte und beherbergte, greift die Definition des Gastgebers gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV nicht, wonach Gastgeber nur ist, wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht, Unterkunft gewährt. Die Meldepflicht des Gastgebers nach Art. 2 Abs. 2 ANAG entfällt somit, wenn der Beherbergende zugleich Arbeitgeber ist, da die Pflichten des Gastgebers wertungsmässig in jenen des Arbeitgebers enthalten sind.
Wer illegal einen Ausländer beschäftigt und gleichzeitig beherbergt, macht sich ausschliesslich nach Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht hat nach dem klaren Wortlaut der Verordnung zu entfallen, zumal die Meldepflicht kein weitergehendes Rechtsgut betrifft als das durch Art. 23 Abs. 4 ANAG geschützte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
Regeste
Art. 23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG und Art. 2 Abs. 1 ANAV sowie Art. 23 Abs. 4 ANAG; Meldepflicht des Gastgebers. Wer illegal einen Ausländer beschäftigt und gleichzeitig beherbergt, macht sich nach Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verstosses gegen die Meldepflicht des Gastgebers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG entfällt, da Gastgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV nur ist, wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht, Unterkunft gewährt (E. 3). Regeste Art. 23 al. 6 en liaison avec l'art. 2 al. 2 LSEE et l'art. 2 al. 1 RSEE ainsi que l'art. 23 al. 4 LSEE; obligation du logeur d'annoncer l'arrivée. Celui qui occupe illégalement un étranger et le loge commet l'infraction prévue à l'art. 23 al. 4 LSEE. Une sanction supplémentaire pour violation de l'obligation du logeur d'annoncer l'arrivée, au sens de l'art. 2 al. 2 LSEE, n'est pas admissible car la définition du logeur figurant à l'art. 2 al. 1 RSEE se limite à celui qui héberge une personne qui n'est pas à son service (consid. 3). Regesto Art. 23 cpv. 6 in relazione con l'art. 2 cpv. 2 LDDS e l'art. 2 cpv. 1 ODDS, nonché art. 23 cpv. 4 LDDS; obbligo di notifica da parte dell'alloggiatore di uno straniero. Colui che impiega illegalmente uno straniero e contemporaneamente lo alloggia, commette un'infrazione ai sensi dell'art. 23 cpv. 4 LDDS. Una sanzione supplementare, per violazione dell'obbligo di notifica dell'alloggiatore giusta l'art. 2 cpv. 2 LDDS, non è ammissibile visto che in base all'art. 2 cpv. 1 ODDS per alloggiatore s'intende esclusivamente chi dà alloggio ad una persona che non è al suo servizio (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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