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Justizze. Art. 23 ANAG

Bundesgericht

Bordellgeschäftsführer beschäftigt ungenehmigte Ausländerinnen trotz fehlender Weisungsbefugnis strafbar (Art. 23 Abs. 4 ANAG)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 IV 170 · ATF 128 IV 170 · DTF 128 IV 170
Datum
05.06.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 IV 170
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 ANAG Art. 23 ANAG Art. 10 BVO

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer eines Massagesalons bzw. Bordells in Zürich wird wegen Beschäftigung von zwei ungarischen Prostituierten ohne Arbeitsbewilligung verurteilt. Die Vorinstanzen stufen ihn als Arbeitgeber ein, obwohl er keine Weisungen bezüglich Arbeitszeiten, Kundenzahl oder Art der Dienstleistungen erteilt und die Frauen nach Umsatzbeteiligung entlohnt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels arbeitsvertraglicher Bindung und Weisungsgebundenheit liege kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländergesetzes vor.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Arbeitsbewilligung. Das Gericht legt den Begriff des Beschäftigens in Art. 23 Abs. 4 ANAG weit aus und beschränkt ihn nicht auf zivilrechtliche Arbeitgeber mit Weisungsbefugnis gemäss OR. Massgebend ist, dass der Geschäftsführer als Verantwortlicher für die Infrastruktur und Werbung darüber entscheidet, welche Personen im Salon als Prostituierte tätig sein dürfen, und ihnen damit den Stellenantritt ermöglicht. Dies erfüllt den Tatbestand der Beschäftigung unabhängig davon, ob konkrete Weisungen zu Arbeitszeit oder Dienstleistungsart erteilt werden. Eine solche Weisungsbefugnis wäre zudem strafrechtlich riskant im Hinblick auf Art. 195 StGB. Da die Prostituierten aufgrund finanzieller Not oder Druck in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsführer stehen, der seine Zulassungsentscheidung auch am erwarteten Umsatz orientiert, liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor. Die Selbständigkeit der Tätigkeit ändert nichts an der Anwendung von Art. 23 Abs. 4 ANAG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 6 BVO, da der Zweck der Norm die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist und diese auch im Sexgewerbe durchgesetzt werden muss.

Regeste

Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 23 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 ANAG). Den Tatbestand erfüllt der Geschäftsführer eines Massagesalons bzw. eines Bordells, der unter anderem für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können. Unerheblich ist, dass er den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und die Art der Dienstleistungen etc. erteilt (E. 4). Regeste Occupation d'étrangères non autorisées à travailler en Suisse (art. 23 al. 4 et art. 3 al. 3 LSEE). Commet cette infraction le gérant d'un salon de massage ou d'un bordel qui, entre autres fonctions, est responsable de l'infrastructure et décide quelles étrangères peuvent travailler en tant que prostituées dans l'établissement. Qu'il ne donne aucune directive aux prostituées concernant l'horaire de travail, le nombre de clients à satisfaire, et le genre des prestations à fournir, etc. est sans pertinence (consid. 4). Regesto Impiego di straniere non autorizzate a lavorare in Svizzera (art. 23 cpv. 4 e art. 3 cpv. 3 LDDS). Perpetra tale reato il gestore di un salone di massaggi o di un postribolo che, tra l'altro, è responsabile dell'infrastruttura e decide quali straniere possano lavorare come prostitute nello stabilimento. Il fatto che egli non impartisca alcuna direttiva alle prostitute sull'orario di lavoro, il numero di clienti da soddisfare e il tipo di prestazioni da fornire, ecc., non è pertinente (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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