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Justizze. Art. 23 ANAG

Bundesgericht

Beschäftigung und Beherbergung ungarischer Prostituierter ohne Bewilligung: Rechtswidriger Aufenthalt trotz visumfreier Einreise (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 IV 174 · ATF 131 IV 174 · DTF 131 IV 174
Datum
29.09.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 IV 174
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1a ANAG Art. 2 ANAG Art. 23 ANAG Art. 1 ANAV Art. 1 VEA Art. 9 VEA Art. 11 VEA Art. 15 VEA

Zusammenfassung

Die Mitinhaberinnen eines Sauna- und Fitnessclubs in Altendorf beschäftigten und beherbergten ausländische Prostituierte, mehrheitlich Staatsangehörige der Tschechischen Republik und Ungarns, die ohne fremdenpolizeiliche Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen in die Schweiz eingereist waren. Die Frauen übten ihre Tätigkeit im Club aus und übernachteten dort gegen Entgelt. Gegen die Betreiberinnen wurde wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens kontrollpflichtiger Ausländer ohne Bewilligung sowie wegen Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens von Ausländerinnen verhandelt. Das Bezirksgericht March stellte das Verfahren bezüglich der Beschäftigung infolge Verjährung ein, sprach die Angeklagten aber in drei Fällen des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte sie zu bedingten Gefängnisstrafen und Bussen. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diese Verurteilung in zwei Fällen. Die Verurteilten erhoben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Freisprechung, wobei sie geltend machten, die betroffenen ungarischen Staatsangehörigen hätten sich rechtmässig in der Schweiz aufgehalten.

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte damit die Verurteilung wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Das Gericht hielt fest, dass ungarische Staatsangehörige zwar aufgrund eines Notenaustauschs visumfrei einreisen durften, dies jedoch nur unter der Bedingung galt, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübten. Da die betroffenen Frauen zum Zweck der Prostitution einreisten, waren sie visumpflichtig; ihre Einreise ohne Visum war daher rechtswidrig.

Selbst wenn man hypothetisch eine rechtmässige Einreise unterstellen würde, wäre der Aufenthalt spätestens mit der Aufnahme der nicht bewilligten Erwerbstätigkeit rechtswidrig geworden. Gemäss Art. 1a ANAG und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG besteht für Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen, eine zwingende Anmeldepflicht binnen acht Tagen bzw. vor Stellenantritt. Diese Pflichten sind keine blossen Ordnungsvorschriften, sondern konstitutive Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht ex lege. Wer diese Pflichten verletzt und ohne Bewilligung arbeitet, entzieht sich der behördlichen Kontrolle, wodurch das bewilligungsfreie Aufenthaltsrecht erlischt. Ein durch Täuschung über den Reisezweck erlangtes Touristenvisum begründet kein Recht auf rechtmässigen Aufenthalt, da das Visum lediglich die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen bestätigt und keine eigenständige Aufenthaltsbewilligung darstellt.

Da die Beschwerdeführerinnen die Frauen nicht nur beschäftigten, sondern auch gegen Entgelt beherbergten, erfüllten sie den Tatbestand des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG zusätzlich zur rechtswidrigen Beschäftigung nach Art. 23 Abs. 4 ANAG. Der subjektive Tatbestand war erfüllt, da die Vorinstanz verbindlich festgestellt hatte, dass die Betreiberinnen wussten, dass die Frauen über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen verfügten. Eine Verletzung von Bundesrecht wurde somit verneint.

Regeste

Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG; Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens und rechtswidriges Beschäftigen. Wer zum Zwecke des Arbeitserwerbs mit einem Touristenvisum bzw. ohne das bei Erwerbsabsichten notwendige Visum einreist, überschreitet die Landesgrenze rechtswidrig (E. 3 und 4). Der bewilligungsfreie Aufenthalt in der Schweiz als Tourist wird mit der Aufnahme einer nicht gemeldeten bzw. bewilligten Erwerbstätigkeit rechtswidrig (E. 4.4), sofern nicht die besonderen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gelten (E. 3.2). Wer ausländische Prostituierte beschäftigt und beherbergt, die als Touristinnen in die Schweiz eingereist sind und über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungen verfügen, erfüllt die Tatbestände des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG und der rechtswidrigen Beschäftigung nach Art. 23 Abs. 4 ANAG (E. 4 und 5). Regeste Art. 23 al. 1, 5e phrase et al. 4 LSEE; faciliter un séjour illégal et occuper des étrangers non autorisés à travailler. Franchit illégalement la frontière celui qui, dans l'intention de travailler, entre en Suisse muni d'un visa de touriste, respectivement sans le visa nécessaire pour exercer une activité lucrative (consid. 3 et 4). Le séjour en Suisse comme touriste, non soumis à autorisation, devient illégal dès la prise d'un emploi non déclaré, respectivement pour lequel l'autorisation nécessaire fait défaut (consid. 4.4), dans la mesure où les dispositions particulières de l'Accord sur la libre circulation des personnes ne sont pas applicables (consid. 3.2). Celui qui engage et héberge des prostituées étrangères, entrées en Suisse comme touristes sans autorisations de séjour ou de travail, réalise l'infraction consistant à faciliter le séjour illégal, prévue à l'art. 23 al. 1, 5e phrase LSEE, et celle d'occupation illégale d'étrangers, prévue à l'art. 23 al. 4 LSEE (consid. 4 et 5). Regesto Art. 23 cpv. 1 quinta frase e cpv. 4 LDDS; facilitare un soggiorno illegale e impiegare stranieri non autorizzati a lavorare. Chi entra in Svizzera con l'intenzione di esercitare un'attività lucrativa, ma dispone solo di un visto turistico rispettivamente non dispone del visto necessario per chi vuole esercitare una tale attività, attraversa la frontiera illegalmente (consid. 3 e 4). Il soggiorno in Svizzera quale turista, non soggetto ad autorizzazione, diventa illegale non appena lo straniero inizia a svolgere un'attività lucrativa non notificata rispettivamente autorizzata (consid. 4.4), a condizione che non siano applicabili le disposizioni particolari dell'Accordo sulla libera circolazione delle persone (consid. 3.2). Chi impiega e ospita delle prostitute straniere, entrate in Svizzera come turiste e prive di permesso di dimora rispettivamente di lavoro, facilita un soggiorno illegale ai sensi dell'art. 23 cpv. 1 quinta frase LDDS e impiega stranieri non autorizzati a lavorare ai sensi dell'art. 23 cpv. 4 LDDS (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.