Beschäftigung von EU-Bürgern ohne Aufenthaltsbewilligung trotz Freizügigkeitsabkommen strafbar wegen Kontingentierung (Art. 23 Abs. 4 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 IV 57 · ATF 134 IV 57 · DTF 134 IV 57
- Datum
- 07.12.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 IV 57
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Arbeitgeber beschäftigte zwischen Januar 2005 und August 2006 zwei deutsche Handwerker ohne gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung. Die Vorinstanzen verurteilten ihn wegen fahrlässigen rechtswidrigen Beschäftigens ausländischer Arbeitskräfte zu einer Busse. Der Verurteilte rügte vor dem Bundesgericht, dass Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen nur deklaratorischen Charakter hätten und eine vorliegende Zusicherung der Bewilligung ausreiche.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen rechtswidrigen Beschäftigens ausländischer Arbeitskräfte gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 ANAG.
Obwohl Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich deklaratorischen Charakter haben, bestand während der Übergangsphase bis Ende Mai 2007 weiterhin eine Kontingentierung für Arbeitnehmende aus den alten EU-Mitgliedstaaten sowie Zypern und Malta. Gemäss Art. 10 des Abkommens war daher für den rechtmässigen Stellenantritt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zwingend eine physische Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Da die beiden deutschen Arbeitnehmer über keine solche verfügten, erfüllte das Verhalten den Straftatbestand.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA änderte an der Rechtswidrigkeit nichts. Eine solche Zusicherung gemäss Art. 8 VEP stellt die Bewilligung lediglich in Aussicht, berechtigt aber nicht zum sofortigen Arbeitsantritt. Solange die tatsächliche Bewilligung fehlte, blieb die Beschäftigung unrechtmässig.
Regeste
Rechtswidriges Beschäftigen von ausländischen Arbeitskräften (Art. 23 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 ANAG). Aufenthaltsbewilligungen, die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellt werden, haben grundsätzlich deklaratorischen Charakter. Solange allerdings die Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Kontingentierung untersteht, bleibt der Stellenantritt ohne Aufenthaltsbewilligung unrechtmässig (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.