Versicherer tritt wegen Anzeigepflichtverletzung zurück: Erklärung zu unbestimmt, da Frage nicht genannt (Art. 6 VVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 713 · ATF 129 III 713 · DTF 129 III 713
- Datum
- 03.04.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 713
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Witwe klagt gegen die Freizügigkeitsstiftung der Y. AG nach dem Tod ihres Ehemannes. Die Stiftung hatte den Versicherungsvertrag aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung des Verstorbenen rückgängig gemacht. Die Klägerin bestreitet nicht die Pflichtverletzung, rügt aber drei Mängel der Rücktrittserklärung: fehlende Zustellung an sie, Verspätung und mangelhaften Inhalt. Im Zentrum steht die Frage, ob die vorsorgliche Rücktrittserklärung vom 15. Juli 1994 den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt oder ob sie unwirksam ist.
Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin gut und erklärt die Rücktrittserklärung der Beklagten für unwirksam.
Die vorsorgliche Rücktrittserklärung vom 15. Juli 1994 erfüllt die Anforderungen von Art. 6 VVG nicht, da sie nicht ausführlich genug auf die verschwiegene Gefahrstatsache hinweist. Sie erwähnt lediglich pauschal die „Einsichtnahme in den ärztlichen Bericht über die Todesursache“ und eine „Anzeigepflichtverletzung“, nennt aber nicht die konkret ungenau beantwortete Frage aus dem Antrag. Eine solche Erwähnung ist zwingend erforderlich, damit die Erklärung beachtlich ist. Der ärztliche Bericht selbst bietet hier keinen Ersatz, da er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nur rudimentäre Inhalte ohne wesentliche Details zur Beurteilung der Anzeigepflichtverletzung aufweist.
Auch die bestätigende Rücktrittserklärung vom 6. September 1994 kann die Unwirksamkeit nicht heilen, da sie verspätet abgegeben wurde. Da der Arztbericht spätestens am 8. August 1994 einging, hätte die Erklärung bis Anfang September erfolgen müssen; der 6. September überschreitet die Vierwochenfrist gemäss Art. 6 VVG unter Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 OR. Dass sich die Klägerin auf diese Formmängel beruft, stellt keinen Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB dar, entgegen der Ansicht der Beklagten. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt des Arztberichts sind für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG bindend.
Regeste
Art. 6 VVG; Versicherungsvertrag; Anforderungen an eine Rücktrittserklärung. Um gültig zu sein, muss eine Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Sie muss die ungenau beantwortete Frage erwähnen (E. 2). Regeste Art. 6 LCA; contrat d'assurance; conditions de validité d'une déclaration de résolution. Pour être valable, la déclaration de résolution du contrat doit décrire de manière circonstanciée le fait important non déclaré ou inexactement déclaré; elle doit mentionner la question qui a fait l'objet d'une réponse inexacte (consid. 2). Regesto Art. 6 LCA; contratto d'assicurazione; esigenze relative a una dichiarazione di recesso. Per essere valida, la dichiarazione di recesso deve indicare in modo dettagliato il fatto rilevante taciuto o dichiarato inesattamente. Essa deve menzionare la domanda che è stata oggetto di una risposta inesatta (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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