Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 83 ZGB

Bundesgericht

Stiftungsrat durch Amtseinstellung blockiert: Nichtigkeit eigenmächtiger Ergänzungswahl, Mitwirkungsrecht der Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 1, Art. 84 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 641 · ATF 129 III 641 · DTF 129 III 641
Datum
20.08.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 641
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 ZGB Art. 84 ZGB

Zusammenfassung

Alexander von Senger und weitere Personen führen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) betreffend die Stiftungsaufsicht über die Antonie Deusser-Stiftung und die Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung. Nach einer internen Auseinandersetzung wurden Hugo Ammann und Kurt Gosteli als Stiftungsräte unter Entzug der Zeichnungsberechtigung eingestellt, blieben aber formell im Amt. Alexander von Senger ernannte daraufhin ohne Rücksprache mit dem EDI oder dem Stiftungsbeistand fünf neue Stiftungsräte und meldete diese ins Handelsregister ein. Das EDI untersagte den neu gewählten Räten jegliche Handlungen ohne Zustimmung des Beistandes und ordnete an, dass die Geschäftsführung beim Beistand verbleibt. Die Beschwerdeführer machen geltend, als einzig verbleibender aktiver Stiftungsrat berechtigt gewesen zu sein, den Rat eigenständig zu ergänzen.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Nichtigkeit der am 7. Mai 2003 vorgenommenen Ernennungen neuer Stiftungsräte. Zwar wurde Hugo Ammann und Kurt Gosteli die Zeichnungsberechtigung entzogen, doch blieben sie als Stiftungsräte im Amt eingestellt und waren somit weiterhin Mitglieder des Organs. Da die Statuten für die Ergänzung des Rates einen Mehrheitsbeschluss vorsehen und keine Universalversammlung vorlag, fehlte Alexander von Senger die alleinige Kompetenz zur Kooptation. Gemäss Art. 83 Abs. 1 ZGB richtet sich die Bestellung der Organe nach den Statuten; da die eingestellten Mitglieder weiterhin vorhanden waren, bestand unverändert eine Mehrheit, die für Beschlüsse erforderlich ist.

Da kein wirksamer Beschluss vorlag, sondern lediglich ein Scheinbeschluss, ist dieser von Amtes wegen als nichtig festzustellen. Dies gilt auch gegenüber gutgläubigen Dritten, da die Rechtssicherheit im vorliegenden Fall nicht ernsthaft gefährdet war und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich blieb. Die Nichtigkeit folgt aus der analogen Anwendung des Vereinsrechts auf körperschaftlich organisierte Stiftungen gemäss Art. 83 Abs. 1 ZGB.

Gleichzeitig erkennt das Gericht an, dass die Ernennung zusätzlicher Stiftungsräte nicht ausgeschlossen ist. Ist der Stiftungsrat in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil Mitglieder eingestellt sind, kommt der Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtsgewalt nach Art. 84 ZGB die Befugnis zu, anstelle der eingestellten Mitglieder bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken. Das EDI kann somit gemeinsam mit Alexander von Senger nach weiteren Mitgliedern suchen oder Vorschläge prüfen und genehmigen.

Regeste

Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB). Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden. Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen ist von Amtes wegen festzustellen (E. 3.4). Ist der Stiftungsrat in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt worden sind, kommt der Aufsichtsbehörde, die diese Einstellungen verfügt hat, kraft ihrer Aufsichtsgewalt die Befugnis zu, an deren Stelle bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken (E. 3.5). Regeste Surveillance des fondations (art. 84 CC). Autant que l'acte ou le règlement de fondation ne prévoient rien d'autre, le droit de l'association s'applique de façon analogue à l'organisation des fondations corporatives. La nullité des décisions d'une association et, partant, d'un conseil de fondation, doit être examinée d'office (consid. 3.4). Si le fonctionnement interne du conseil de fondation est paralysé parce que des membres ont été suspendus de leur fonction, il incombe, en vertu de son pouvoir de surveillance, à l'autorité de surveillance qui a décidé la suspension de participer à la place des membres suspendus, à la nomination de nouveaux membres du conseil (consid. 3.5). Regesto Vigilanza sulle fondazioni (art. 84 CC). Nella misura in cui l'atto di fondazione o i regolamenti non dispongono altrimenti, alle fondazioni strutturate in modo corporativo si applica per analogia, per quanto riguarda le questioni organizzative, il diritto delle associazioni. La nullità di decisioni di associazioni e di conseguenza anche di risoluzioni del consiglio di fondazione dev'essere rilevata d'ufficio (consid. 3.4). Se il consiglio di fondazione è bloccato nella sua capacità di agire interna, perché alcuni suoi membri sono stati sospesi dalla loro funzione, all'autorità di vigilanza che ha ordinato tali sospensioni spetta, in virtù del suo potere di sorveglianza, il compito di partecipare in luogo e vece dei membri sospesi alla nomina dei nuovi membri del consiglio di fondazione (consid. 3.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide