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Justizze. Art. 23 FZG

Bundesgericht

Teilliquidation Sammelstiftung: Gleichbehandlung bei Verteilungskriterien, aber Ausschluss freiwillig pensionierter Mitarbeiter von freiem Vermögen (Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 II 394 · ATF 128 II 394 · DTF 128 II 394
Datum
10.09.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 II 394
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 62 BVG Art. 23 FZG Art. 84 ZGB

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Ingenieurbüros beschwert sich gegen die Genehmigung eines Verteilungsplans für freie Mittel einer Sammelstiftung nach Auflösung des Anschlussvertrags. Er rügt die Gewichtung der Verteilungskriterien Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn und Alter sowie die Einbeziehung eines bereits 1994 freiwillig in den Ruhestand getretenen Mitarbeiters in den neuen Plan. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte die Teilliquidation genehmigt, die Eidgenössische Beschwerdekommission die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und stellt fest, dass die erneute Berücksichtigung des 1994 freiwillig pensionierten Mitarbeiters A. im Verteilungsplan von 1998 unzulässig ist.

Hinsichtlich der Rüge zur Gewichtung der Verteilungskriterien erachtet das Gericht die Wahl von Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn und Alter zu je 25% als allgemein anerkannt und nicht sachfremd. Die Vorinstanz ist weder in Willkür verfallen noch hat sie ihr Ermessen überschritten, da diese Kriterien dem Vorsorgegedanken entsprechen und keine einschlägigen Kriterien ausser Acht gelassen wurden. Auch der Wechsel der Kriterien gegenüber der Teilliquidation von 1994 ist zulässig, da die damalige Verteilung auf freiwilliger Basis wegen eines einzelnen Ruhestandsaustritts erfolgte, während die Liquidation 1998 auf die Kündigung aller Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber zurückging. Diese unterschiedlichen Ausgangslagen rechtfertigen unterschiedliche Verteilungsmodalitäten.

Bezüglich der Einbeziehung des Mitarbeiters A. verletzt deren Aufnahme jedoch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Da A. 1994 freiwillig und aus Altersgründen ausgeschieden war und damals bereits angemessen an den freien Mitteln beteiligt wurde, besteht kein sachlicher Grund für eine erneute Berücksichtigung. Zudem hat er seit seinem Austritt nicht mehr zur Bildung der seither erwirtschafteten freien Mittel beigetragen. Freiwillige Austritte begründen keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel bzw. auf eine Teilliquidation. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

Die Aufsichtsbehörde hat dabei sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird, wobei Art. 62 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB die rechtliche Grundlage für die Aufsicht bilden.

Regeste

Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG; Teilliquidation einer Sammelstiftung; Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des Anschlussvertrages. Das freie Stiftungsvermögen folgt wie das Personalvorsorgevermögen grundsätzlich den bisherigen Destinatären, die rechtsgleich zu behandeln sind (E. 3). Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (E. 4). Bei mehreren aufeinander folgenden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grundsätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden. Freiwillige Austritte (auch Wechsel in den Ruhestand) begründen keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel bzw. auf eine Teilliquidation (E. 5). Grundsätzlich sind auch die in den letzten drei bis fünf Jahren vor Auflösung des Anschlussvertrages unfreiwillig aus dem Betrieb Ausgeschiedenen in den Verteilungsplan einzubeziehen, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind (E. 6). Regeste Art. 23 al. 4 let. c LFLP; liquidation partielle d'une fondation de prévoyance; droits aux fonds libres lors de la résiliation du contrat d'adhésion. Les fonds libres de la fondation, comme ceux de l'institution de prévoyance professionnelle, suivent en principe les personnes jusqu'alors destinataires qui doivent faire l'objet d'un même traitement (consid. 3). Le choix et l'importance des critères de répartition se déterminent selon le principe de l'égalité de traitement (consid. 4). Lorsque se succèdent plusieurs liquidations partielles avec le congédiement de collaborateurs, il y a lieu d'appliquer en principe les mêmes critères de répartition. Les départs volontaires (de même que la mise à la retraite) ne donnent pas un droit à une part des fonds libres, respectivement à la liquidation partielle (consid. 5). Les collaborateurs qui n'ont pas quitté l'entreprise de leur plein gré au cours des trois à cinq années précédant la résiliation du contrat d'adhésion doivent en principe être englobés dans le plan de répartition, lorsqu'ils n'ont pas été entièrement satisfaits dans le cadre d'une liquidation partielle (consid. 6). Regesto Art. 23 cpv. 4 lett. c LFLP; liquidazione parziale di una fondazione collettiva di previdenza; diritto ai fondi liberi nel caso di scioglimento del contratto di adesione. I fondi liberi della fondazione, alla stessa stregua dei fondi liberi dell'istituto di previdenza seguono, di principio, le persone precedentemente destinatarie, le quali devono beneficiare dello stesso trattamento (consid. 3). La scelta e la valutazione dei criteri di ripartizione sono determinate in base al principio della parità di trattamento (consid. 4). Quando si susseguono più liquidazioni parziali dovute al licenziamento di collaboratori, devono essere applicati identici criteri di ripartizione. Le partenze volontarie (così come in caso di pensionamento) non danno diritto ad una parte dei fondi liberi, rispettivamente ad una liquidazione parziale (consid. 5). I collaboratori che non hanno lasciato volontariamente l'impresa nel corso dei tre/cinque anni precedenti lo scioglimento del contratto di adesione devono, in linea di principio, essere inclusi nel piano di ripartizione, allorquando non siano stati interamente soddisfatti nell'ambito di una liquidazione parziale (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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