Rechtshilfe Peru: Kontensperre und -auskunft wegen passiver Bestechung verhältnismässig (Art. 322quater StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 462 · ATF 129 II 462 · DTF 129 II 462
- Datum
- 08.09.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 462
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
X. und Y. wehren sich gegen eine Schweizer Rechtshilfemassnahme zugunsten Perus im Korruptionsverfahren Fujimori/Montesinos. Die peruanische Staatsanwaltschaft wirft dem ehemaligen Präsidenten passive Bestechung beim Kauf von MIG-29-Kampfflugzeugen vor; illegale Provisionen in Millionenhöhe sollen über Bankkonten in Lugano und Zürich geflossen sein, an denen X. und Y. wirtschaftlich beteiligt waren. Die Bezirksanwaltschaft Zürich bewilligte die Sperrung der Konten sowie die Herausgabe von Kontoinformationen. Das Obergericht Zürich wies den Rekurs ab. Die Beschwerdeführer bestreiten die beidseitige Strafbarkeit und rügen die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen sowie das Fehlen eines hinreichenden Sachzusammenhangs zwischen den Kontodaten und dem ausländischen Strafverfahren.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Bewilligung der Rechtshilfe. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist gemäss Art. 322quater StGB erfüllt, da diese Bestimmung seit dem 1. Mai 2000 in Kraft steht und zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens sowie der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2002 massgebend war. Passive Bestechung liegt bereits dann vor, wenn ein Amtsträger für eine im Ermessen stehende Handlung einen nicht gebührenden Vorteil annimmt; ein spezifischer Schaden für den Fiskus oder eine Pflichtwidrigkeit sind nicht erforderlich. Selbst wenn die Flugzeugbestellung im Ermessen des Präsidenten lag, stellt das Annehmen von Schmiergeldern eine Straftat dar.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit besteht ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen den beantragten Kontenerhebungen und dem Korruptionsverdacht. Da USD 5 Mio. der mutmasslichen Schmiergelder über Konten flossen, an denen X. und Y. wirtschaftlich berechtigt waren, und Teile davon über dieselben Zwischenkonten wie Zahlungen an Vladimiro Montesinos transferiert wurden, ist die Prüfung der Kontoberechtigungen und Geldflüsse für die peruanische Untersuchung notwendig. Das Bankkundengeheimnis nach Art. 47 BankG steht der Rechtshilfe nicht entgegen.
Auch die angeordnete Kontensperre ist verhältnismässig und rechtmässig. Sie dient der Sicherstellung von Vermögenswerten mutmasslich deliktischer Herkunft zwecks allfälliger Einziehung nach Art. 59 StGB. Eine solche Einziehungsmassnahme ist auch gegenüber Drittpersonen zulässig, denen kein eigenes strafbares Verhalten vorgeworfen wird, sofern die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen. Die Zwangsmassnahmen erfolgen nach schweizerischem Prozessrecht gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG.
Regeste
Rechtshilfevertrag mit Peru; Art. 322quater StGB (Korruptionsfall Fujimori/Montesinos). Anwendbarkeit des Rechtshilfevertrages mit Peru (E. 1.1). Beidseitige Strafbarkeit (E. 4). Intertemporalrechtliche Geltung von Art. 322quater StGB (E. 4.3 und 4.4). Objektive Tatbestandsmässigkeit (E. 4.5). Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. des ausreichenden Sachzusammenhangs zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der ausländischen Strafuntersuchung (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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