Gesetzesartikel
Art. 322quater StGB – Sich bestechen lassen
1 Entscheid, in dem Art. 322quater StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.