Justizze.

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Justizze. Art. 84 OG

Bundesgericht

Politische Richtungen bei Ämterbesetzung: Art. 60 KV/SO ist Programmnorm ohne Minderheitenschutzanspruch (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 I 366 · ATF 131 I 366 · DTF 131 I 366
Datum
03.05.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 I 366
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 189 BV Art. 60 KV/SO Art. 84 OG Art. 88 OG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Volkspartei des Kantons Solothurn erhebt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Wahlbeschluss des Kantonsrats, der einen FDP-Kandidaten zum Oberrichter wählte und dabei den SVP-Kandidaten nicht berücksichtigte. Die Partei stützt sich auf Art. 60 der Solothurner Kantonsverfassung, wonach bei der Besetzung öffentlicher Ämter unter anderem die politischen Richtungen angemessen zu berücksichtigen sind, und rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf angemessene Vertretung im Obergericht. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde gegeben sind und ob die angerufene Verfassungsbestimmung ein verfassungsmässiges Recht im Sinne der Bundesgesetzgebung darstellt.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführerin die Legitimation fehlt. Die Bestimmung von Art. 60 der Kantonsverfassung des Kantons Solothurn (KV/SO), welche verlangt, dass bei der Besetzung öffentlicher Ämter nach Möglichkeit die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen berücksichtigt werden, hat ausschliesslich programmatischen Charakter. Der Begriff der „politischen Richtungen“ ist im Vergleich zu anderen kantonalen Verfassungen wesentlich unbestimmter und umfasst nicht nur politische Parteien, sondern auch andere Bewegungen unterschiedlichster Weltanschauungen. Aufgrund dieser mangelnden inhaltlichen Bestimmtheit und der fehlenden Justiziabilität räumt Art. 60 KV/SO den politischen Parteien kein verfassungsmässiges Recht auf Minderheitsschutz ein. Da sich die Beschwerdeführerin somit auf kein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG berufen kann, fehlt ihr nach Art. 88 OG die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Auch das allgemeine Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein keine geschützte Rechtsstellung nach Art. 88 OG, weshalb auch unter diesem Gesichtswinkel nicht auf die Beschwerde eingetreten wird.

Regeste

Berücksichtigung der politischen Richtungen bei der Besetzung öffentlicher Ämter, Begriff der verfassungsmässigen Rechte; Art. 60 KV/SO, Art. 189 Abs. 1 lit. a BV, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG. Die Bestimmung von Art. 60 KV/SO, wonach bei der Besetzung öffentlicher Ämter u.a. die politischen Richtungen zu berücksichtigen sind, ist programmatischer Natur und räumt den politischen Parteien kein verfassungsmässiges Recht auf Minderheitsschutz ein (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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