Opferstellung bei Rassendiskriminierung ohne Tätigkeiten: Keine Beeinträchtigung der psychischen Integrität, Nichteintreten auf Beschwerde (Art. 2 Abs. 1 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 I 218 · ATF 128 I 218 · DTF 128 I 218
- Datum
- 03.06.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 I 218
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Psychologe und Friedensforscher erstattete Strafanzeige gegen einen Journalisten wegen Rassendiskriminierung aufgrund eines Zeitungsartikels über dessen Vortrag und Religionszugehörigkeit zur Bahá'ì-Religion. Der Artikel erwähnte die Religion im Kontext von Kritik an der Ausdrucksweise und dem Predigerton des Referenten. Das Untersuchungsamt trat auf die Straf- und Zivilklage nicht ein, da keine Diskriminierung vorliege. Die Anklagekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer verlangt mit staatsrechtlicher Beschwerde das Eintreten auf die Klagen sowie die Gutheissung seiner Anträge. Er beruft sich dabei auf seine Stellung als Opfer einer Straftat gemäss Opferhilfegesetz.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da dem Beschwerdeführer die erforderliche Legitimation fehlt. Gemäss Art. 88 OG ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens Beschwerde zu erheben, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des Opferhilfegesetzes.
Eine Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 OHG setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität voraus. Bei Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB kann diese Opfereigenschaft je nach Umständen gegeben sein, wenn der Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Fehlen Tätlichkeiten und liegen keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung oder Brandstiftung vor, kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht, etwa bei Retraumatisierung ehemaliger KZ-Häftlinge.
Im vorliegenden Fall lag kein tätlicher Angriff vor, sondern ausschliesslich ein schriftlicher Artikel. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, durch den Artikel in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt worden zu sein. Selbst unter Annahme einer Beeinträchtigung erreichte diese nicht das für die Bejahung der Opfereigenschaft erforderliche Mass. Da der Beschwerdeführer somit nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, fehlt ihm die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG.
Regeste
Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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