Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 6 EMRK

Bundesgericht

Nachbarbeschwerde gegen Gestaltungsplan: Anspruch auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bejaht, kantonaler Entscheid aufgehoben

BGE / ATF / DTF
BGE 127 I 44 · ATF 127 I 44 · DTF 127 I 44
Datum
12.12.2000
Geschäftsnummer
BGE 127 I 44
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 EMRK Art. 88 OG Art. 30 PBG Art. 33 RPG

Zusammenfassung

Heinz und Amanda Schmid, Eigentümer eines Grundstücks in Wollerau, erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Gestaltungsplan für das Nachbargrundstück "Becki Ost". Sie rügten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl sie ausdrücklich nicht auf ihre Verfahrensrechte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet hätten. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die geplante Terrassenbauweise, die Erhöhung der Ausnützungsziffer sowie die Lage der Einfahrt zur Tiefgarage ihre Eigentumsrechte beeinträchtigten.

Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es stellte fest, dass Nachbarn, die sich auf Normen berufen, die auch ihrem Schutz dienen, zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend machen. Da der Gestaltungsplan direkte Auswirkungen auf die Vermögens- und Eigentumsrechte der Beschwerdeführer hatte und diese Normen wie Baudichte, Bauabstände und Immissionsschutz auch dem Nachbarschutz dienten, war Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar.

Hinsichtlich des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung hielt das Gericht fest, dass ein Verzicht eindeutig und unmissverständlich sein muss. Obwohl die Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatten, erklärten sie ausdrücklich, nicht auf ihre Verfahrensrechte zu verzichten. Das Verwaltungsgericht hätte bei Zweifeln nachfragen müssen, ob eine öffentliche Verhandlung gewünscht wurde. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage verletzte die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Die Legitimation der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde ergab sich aus Art. 88 OG, da sie die Verletzung von Normen geltend machten, die auch ihrem Schutz dienten. Der Rechtsschutz gegen den Gestaltungsplan wird nach Art. 33 RPG und § 30 Abs. 3 PBG bereits beim Planerlass gewährt, nicht erst bei dessen Anwendung.

Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; "zivilrechtliche Ansprüche" von Nachbarn im Bau- und Planungsrecht, Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Nachbarn eines Gestaltungsplangebiets, die sich über die Verletzung von Normen beschweren, welche unter anderem auch ihrem Schutz dienen, berufen sich auf "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2c und d). Sie haben Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 2e). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; "droits de caractère civil" des voisins en droit de l'aménagement du territoire et des constructions, droit à une audience publique. Les voisins du périmètre d'un plan de quartier, qui se plaignent de la violation de normes tendant entre autres à les protéger, invoquent des "droits de caractère civil" au sens de l'art. 6 par. 1 CEDH (consid. 2c et d). Ils ont droit à la tenue d'une audience publique (consid. 2e). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; "diritti di carattere civile" dei vicini nel diritto della pianificazione del territorio ed edilizio, diritto a un'udienza pubblica. I vicini del perimetro di un piano di quartiere, che fanno valere la violazione di norme volte tra l'altro a proteggerli, invocano "diritti di carattere civile" ai sensi dell'art. 6 n. 1 CEDU (consid. 2c e d). Essi hanno diritto a un'udienza pubblica (consid. 2e).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide