Buchpreisbindung Sammelrevers: Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt, erhebliche Beeinträchtigung bleibt, Rückweisung zur Prüfung der Effizienzrechtfertigung (Art. 5 KG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 18 · ATF 129 II 18 · DTF 129 II 18
- Datum
- 14.08.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 18
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Wettbewerbskommission hatte den "Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz" als unzulässige Wettbewerbsabrede eingestuft und die Beteiligten verpflichtet, ihre Abnehmer ohne Preisbindung zu beliefern. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Schweizerische Buchhändler- und Verleger-Verband erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid sowie den bestätigenden Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen oder hilfsweise die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung bei horizontalen Preisabsprachen nicht widerlegt werden könne, solange der Preiswettbewerb ausgeschaltet sei, und hatten eine Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz nicht vertieft geprüft.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Wettbewerbskommission zurück. Zwar bestätigt das Gericht, dass der Sammelrevers eine horizontale Koordinierung vertikaler Preisbindungen darstellt und somit grundsätzlich die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG auslöst. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Das Gericht stellt fest, dass auf dem Buchhandelsmarkt neben dem ausgeschalteten Preiswettbewerb ein wirksamer Qualitätswettbewerb bezüglich Sortiment, Beratung und Serviceleistungen fortbesteht, was die Vermutung der vollständigen Wettbewerbsbeseitigung entkräftet.
Gleichwohl liegt eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vor, da der Preis als zentraler Wettbewerbsparameter ausgeschaltet ist. Eine solche Beeinträchtigung kann nur zulässig sein, wenn sie sich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lässt. Da die Vorinstanzen diese Rechtfertigungsfrage aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung nicht hinreichend abgeklärt haben und dem Bundesgericht die notwendigen sachverhaltlichen Grundlagen für eine Erstbeurteilung fehlen, ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Beurteilung zurückzuweisen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angestrebten Ziele wie Senkung der Vertriebskosten oder Verbesserung des Produktesortiments auch mit milderen Mitteln als dem Sammelrevers erreicht werden könnten und ob die Abrede den beteiligten Unternehmen Möglichkeiten eröffnet, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
Regeste
Art. 4 und 5 KG; wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des "Sammelreverses 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz" (Buchpreisbindung). Der "Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz", der ungefähr 90% aller deutschsprachigen Bücher erfasst, bildet eine auf der Stufe des Buchhandels horizontal koordinierte vertikale Wettbewerbsabrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, bei der gestützt auf Art. 5 Abs. 3 lit. a KG eine Wettbewerbsbeseitigung zu vermuten ist (E. 2-6). Da zwischen den Buchhandlungen neben dem (ausgeschalteten) Preis- jedoch ein Qualitätswettbewerb fortbesteht und der Wettbewerb nur als beseitigt gelten kann, wenn die autonome Festlegung sämtlicher relevanter Wettbewerbsparameter ausgeschlossen erscheint, hat die entsprechende gesetzliche Vermutung als widerlegt zu gelten (E. 7-9). Es ist deshalb zu prüfen, ob die mit dem Sammelrevers verbundene erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung (Art. 5 Abs. 1 KG) sich allenfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) rechtfertigen lässt (E. 10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Luftfahrtunternehmen beteiligen sich an kartellrechtswidrigen Preisabreden über Treibstoffzuschläge und Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen: Sanktion teilweise aufgehoben wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV)
- Kartellverbot gegen Baustoffunternehmen im Kanton Bern wegen Kiesbezugspflicht bei Deponierung, Vorzugskonditionen für Aktionäre und Konkurrenzverbot im KAGA-Gebiet (Art. 7 Abs. 2 Bst. b, f und Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG)
- Leasinggesellschaft beteiligt sich an horizontaler Preisabrede durch systematischen Austausch von Zins- und Preisinformationen mit Konkurrenten (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG)
- WEKO verfügt Unterlassungsanordnung gegen Bauunternehmen nach Kartellverstössen: Präventive Massnahme trotz direkter Sanktionierung zulässig und verhältnismässig (Art. 30 Abs. 1 KG)
- Autohändler vereinbaren gemeinsame Rabattpolitik für VW-Neuwagen: Horizontale Preisabrede festgestellt, aber Verbotsmassnahmen wegen fehlender Wiederholungsgefahr aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 KG)
- Wettbewerbskommission verpflichtet Grossisten und Datenbankbetreiberin, keine Gehilfenhandlungen bei Preisempfehlungen mehr vorzunehmen: Verbot mangels festgestelltem Sachverhalt zur Gehilfenschaft unwirksam (Art. 49a Abs. 1 KG)
- Pharmaunternehmen verweist Preisempfehlung für Viagra über elektronisches System an Apotheken und Ärzte: Abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG festgestellt, Festpreisabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG liegt vor
- SIX-Gruppe verweigert Konkurrenten Zugang zu DCC-Schnittstellen und koppelt Akzeptanzdienstleistung mit Terminalverkauf: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und f KG festgestellt