Durchsetzungshaft nach 13 Monaten wegen Unkooperativität verlängert: Verhältnismässigkeit bejaht, Haftzweck noch erreichbar (Art. 78 und 112 AuG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 II 201 · ATF 134 II 201 · DTF 134 II 201
- Datum
- 07.07.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 II 201
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 76 AuG Art. 78 AuG Art. 79 AuG Art. 112 AuG Art. 5 EMRK Art. 14 OV-EJPD
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Migration beschwert sich gegen den Entscheid eines kantonalen Haftrichters, welcher die Verlängerung der Durchsetzungshaft eines staatenlosen Palästinensers abgelehnt hatte. Der Haftrichter erachtete die Massnahme nach dreizehnmonatiger Dauer als unverhältnismässig, da der Betroffene sein renitentes Verhalten nicht ändern werde. Das Bundesamt macht geltend, dass die Beschwerdebefugnis gegeben sei und die Haftverlängerung trotz fehlender Kooperation weiterhin verhältnismässig erscheine. Im Streit steht die Anwendung des Friststillstands im Bundesgerichtsverfahren sowie die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft bei konsequenter Weigerung der betroffenen Person, an der Identitätsabklärung oder Rückkehr mitzuwirken.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamts für Migration gut und hebt den angefochtenen Entscheid des Haftrichters auf, womit die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate bewilligt wird.
Die Beschwerdebefugnis des Bundesamts für Migration ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD, da es um die Klärung einer Rechtsfrage mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Die Beschwerde wurde fristgerecht unter Inanspruchnahme des Friststillstands über Ostern gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG eingereicht. Gemäss Art. 112 Abs. 1 und Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren der Bundesbehörden nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, wobei der Friststillstand einzig bei der Wegweisung am Flughafen (Art. 65 AuG) und beim Empfangsstellenverfahren (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG) keine Anwendung findet. Da ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen nicht unter diese Ausnahmen fallen, ist Art. 46 BGG anwendbar und auf die Beschwerde einzutreten.
In der Sache prüft das Gericht die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AuG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f und b EMRK. Der Zweck der Durchsetzungshaft besteht darin, die ausreisepflichtige Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, wenn der Vollzug der Wegweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich erscheint. Die Prüfung erfolgt jeweils aufgrund aller Umstände des Einzelfalls. Dass sich der Betroffene strikt weigert, in sein Heimatland zurückzukehren oder bei der Identitätsabklärung mitzuwirken, und dies am 6. Februar 2008 ausdrücklich erklärte, führt nicht automatisch zur Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Ein konsequent unkooperatives Verhalten ist lediglich einer von mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten. Würde man allein daraus auf die Ungeeignetheit der Haft schliessen, könnte die Festhaltung umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die Person zeigt.
Im konkreten Fall war der Betroffene seit 13 Monaten inhaftiert, wobei die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten gemäss Art. 78 AuG noch nicht erreicht war. Eine anschliessende Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 AuG hätte die Gesamtdauer auf bis zu 24 Monate erhöht. Der Betroffene verfügte über keine sozialen Beziehungen in der Schweiz, die bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen. Er war wiederholt straffällig geworden (Diebstahl, Betäubungsmittelhandel) und hatte vor der Durchsetzungshaft eine Tätlichkeit gegen einen Mitbewohner begangen. Es handelte sich nicht um eine besonders schutzbedürftige Person. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der rechtskräftigen Wegweisung überwog im Februar 2008 noch das individuelle Freiheitsinteresse des Betroffenen, weshalb die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate verhältnismässig war.
Regeste
Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 46 BGG; Art. 78 und 112 AuG; Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer Durchsetzungshaft, welche dreizehn Monate gedauert hat. Beschwerdebefugnis des Bundesamts für Migration gegen den Entscheid des kantonalen Haftrichters, die Verlängerung einer Durchsetzungshaft wegen Unverhältnismässigkeit der Massnahme abzulehnen (E. 1.1). Nach Art. 112 Abs. 1 AuG richten sich die Verfahren der Bundesbehörden grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege; der Friststillstand gemäss Art. 46 BGG gilt deshalb auch für bundesgerichtliche Verfahren betreffend ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen (E. 1.2). Es ist jeweils aufgrund aller Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob eine Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Ein erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei bloss einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (E. 2). Regeste Art. 89 al. 2 let. a et art. 46 LTF; art. 78 et 112 LEtr; proportionnalité de la prolongation d'une détention pour insoumission qui a duré treize mois. Qualité pour recourir de l'Office fédéral des migrations contre un arrêt du juge cantonal de la détention refusant la prolongation de la détention qu'il juge disproportionnée (consid. 1.1). D'après l'art. 112 al.1 LEtr, la procédure des autorités fédérales est régie par les dispositions générales sur la procédure fédérale; la suspension des délais prévue par l'art. 46 LTF est par conséquent applicable dans la procédure de recours devant le Tribunal fédéral en matière de mesures de contrainte contre les étrangers (consid. 1.2). Le caractère (encore) adéquat, nécessaire et proportionné de la détention pour insoumission doit à chaque fois faire l'objet d'un examen de l'ensemble des circonstances du cas. Un refus explicite de collaborer ne constitue à cet égard qu'un des éléments à prendre en considération (consid. 2). Regesto Art. 89 cpv. 2 lett. a e art. 46 LTF; art. 78 e 112 LStr; proporzionalità della proroga di una carcerazione cautelativa durata tredici mesi. Legittimazione a ricorrere dell'Ufficio federale della migrazione contro la decisione con cui il giudice cantonale dell'arresto rifiuta di prorogare la carcerazione cautelativa poiché la ritiene una misura sproporzionata (consid. 1.1). Secondo l'art. 112 cpv. 1 LStr, le procedure delle autorità federali sono rette essenzialmente dalle disposizioni generali sull'organizzazione giudiziaria federale; la sospensione dei termini prevista dall'art. 46 LTF vale pertanto anche nell'ambito dei procedimenti dinanzi al Tribunale federale in materia di misure coercitive di diritto degli stranieri (consid. 1.2). Deve essere verificato di volta in volta sulla base di tutte le circostanze del caso concreto se una carcerazione cautelativa appare (ancora) adeguata, rispettivamente necessaria, e se non contravviene al divieto di misure eccessive. A tale riguardo, un comportamento non collaborativo espressamente dichiarato ed effettivamente adottato non costituisce che uno tra i vari fattori da considerare (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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