Gesetzesartikel
Art. 87 OG – Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse
1 Entscheid, in dem Art. 87 OG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.