IV übernimmt keine Psychomotorik-Therapie bei sehbehindertem Volksschulkind: Art. 9 Abs. 2 IVV abschliessend, keine Verletzung von Gleichbehandlung und Willkürverbot
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 V 95 · ATF 128 V 95 · DTF 128 V 95
- Datum
- 29.04.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 V 95
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein seit Geburt sehbehindertes Kind mit psychomotorischer Retardation besucht die Volksschule. Der Vater verlangt von der Invalidenversicherung die Kostenübernahme für eine wöchentliche Psychomotorik-Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme. Die IV-Stelle lehnt dies ab, da die Therapie nicht in der Aufzählung der Leistungen für Volksschulkinder enthalten ist. Das kantonale Gericht bestätigt die Ablehnung. Der Vater erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und rügt Gesetzwidrigkeit sowie Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots, weil sehbehinderte Kinder in der Sonderschule Anspruch auf Sondergymnastik hätten, in der Volksschule jedoch nicht auf Psychomotorik-Therapie.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Psychomotorik-Therapie ist in der abschliessenden Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 IVV für Kinder, die die Volksschule besuchen, nicht enthalten. Gemäss ständiger Rechtsprechung umfasst Art. 9 Abs. 2 IVV nur Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte sowie Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Versicherte. Da das Kind die Volksschule besucht und nicht die Sonderschule, kommt Art. 8ter IVV, welcher Sondergymnastik für sehbehinderte Kinder vorsieht, nicht zur Anwendung.
Die unterschiedliche Behandlung verstösst weder gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV noch gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Die Differenzierung zwischen Sonderschule und Volksschule ist bereits in Art. 19 IVG angelegt und entzieht sich daher einer verfassungsrechtlichen Überprüfung gemäss Art. 191 BV. Für den Volksschulbereich steht dem Bundesrat ein Gestaltungsspielraum zu. Die Beschränkung der Leistungen stützt sich auf ernsthafte sachliche Gründe: Im Volksschulbereich sollen die Kantone gestützt auf ihre Schulhoheit für die notwendigen Massnahmen sorgen, während die IV primär für die Sonderschulung zuständig ist. Eine Deckungsgleichheit der Massnahmen in beiden Bereichen ist gesetzlich nicht geboten.
Regeste
Art. 19 Abs. 3 IVG; Art. 9 Abs. 2 IVV. Die Nichtaufnahme der Finanzierung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bei sehbehinderten Kindern, die die Volksschule besuchen, in die abschliessende Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 IVV ist weder gesetz- noch verfassungswidrig. Regeste Art. 19 al. 3 LAI; art. 9 al. 2 RAI. Que le financement de mesures de nature pédago-thérapeutique en faveur d'enfants handicapés de la vue qui fréquentent l'école publique ne soit pas inclus dans l'énumération exhaustive de l'art. 9 al. 2 RAI ne contrevient ni à la loi ni à la Constitution. Regesto Art. 19 cpv. 3 LAI; art. 9 cpv. 2 OAI. La mancata assunzione nell'elenco esaustivo di cui all'art. 9 cpv. 2 OAI delle spese per l'esecuzione di provvedimenti di natura pedagogico-terapeutica nel caso di bambini portatori di handicap della vista che frequentano la scuola pubblica non è in contrasto né con la legge né con la Costituzione.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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