Initiativkomitee verlangt Nachbesserung mangelhafter Stimmrechtsbescheinigungen: Anspruch verneint, Einholung und Korrektur obliegen Initianten innert Sammelfrist (Art. 62 Abs. 1 BPR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 II 449 · ATF 131 II 449 · DTF 131 II 449
- Datum
- 31.05.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 II 449
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 BPR Art. 71 BPR Art. 72 BPR Art. 139 BV Art. 191 BV Art. 97 OG Art. 103 OG Art. 108 OG Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Erwin Kessler als Mitglied eines Initiativkomitees verlangte von der Bundeskanzlei, diese solle mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen auf Unterschriftslisten einer eidgenössischen Volksinitiative von den zuständigen Gemeinden nachbessern lassen. Das Komitee erhielt massenhaft unvollständige Bescheinigungen zurück und war personell sowie finanziell nicht in der Lage, die Mängelbehebung selbst zu organisieren. Die Bundeskanzlei wies das Begehren ab, bot aber an, fehlbare Gemeinden auf Probleme hinzuweisen, wenn das Komitee präzise Angaben mache. Dagegen erhob Kessler Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen obliegt gemäss Art. 62 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 lit. b BPR ausschliesslich den Initianten. Eine nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln durch die Bundeskanzlei oder eine sogenannte Nachbescheinigung ist seit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996 gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Die verfassungsmässige Sammelfrist von 18 Monaten gemäss Art. 139 Abs. 1 BV umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Unterschriftensammeln, sondern ausdrücklich auch die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen und die allfällige Korrektur mangelhafter Dokumente. Für eine Nachbesserung durch die Bundeskanzlei während der Sammelfrist fehlt jede Rechtsgrundlage; dies würde zudem dem gesetzlichen System widersprechen, wonach Behörden nicht mit der Einholung von Bescheinigungen belastet werden sollen. Das Angebot der Bundeskanzlei, bei Vorlage präziser Angaben fehlbare Gemeinden zu kontaktieren, erfüllt das Anliegen des Beschwerdeführers im Rahmen des geltenden Rechts vollständig.
Die Beschwerde war nur insoweit zulässig, als die Begründungsanforderungen gemäss Art. 108 Abs. 2 OG erfüllt waren; bei Unklarheiten hätte zwar eine Nachfrist gesetzt werden können, doch diente diese nicht der Ergänzung inhaltlich ungenügender Rechtsschriften. Da der Beschwerdeführer unterlag, wäre er grundsätzlich kostenpflichtig gewesen. Angesichts des Zusammenhangs mit der Wahrnehmung politischer Rechte und der neuartigen Rechtsfrage verzichtete das Gericht jedoch in Anlehnung an die Praxis zu Stimmrechtsbeschwerden auf die Kostenerhebung.
Regeste
Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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