Verspäteter Einspruch gegen AHV-Schadenersatzverfügung: Feststellungsklage neben Betreibung möglich (Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 V 89 · ATF 128 V 89 · DTF 128 V 89
- Datum
- 03.06.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 V 89
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 52 AHVG Art. 97 AHVG Art. 81 AHVV Art. 38 SchKG Art. 80 SchKG Art. 21 VwVG Art. 22 VwVG Art. 24 VwVG
Zusammenfassung
Die kantonale Ausgleichskasse Glarus erliess gegen zwei Arbeitgeber eine Schadenersatzverfügung gemäss Art. 52 AHVG. Die Betroffenen erhoben Einspruch, welcher jedoch verspätet erfolgte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus trat auf die von der Ausgleichskasse erhobene Feststellungsklage ein und bestätigte die Rechtsbeständigkeit der Verfügung. Die Arbeitgeber rekurrierten ans Bundesgericht und machten geltend, das Verfahren sei unzulässig, da bei einem verspäteten Einspruch einzig der Betreibungsweg offenstehe.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass bei einem verspäteten Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV der Ausgleichskasse beide prozessualen Wege offenstehen: Einerseits kann sie direkt den Betreibungsweg einschlagen, da die nicht oder nicht fristgemäss angefochtene Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gilt. Andererseits steht ihr auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV offen, um die Rechtsbeständigkeit der Schadenersatzverfügung richterlich bestätigen zu lassen.
Das Gericht begründete dies damit, dass Art. 81 AHVV zwar ausdrücklich nur den Fall eines fristgerechten Einspruchs regelt, aber für den verspäteten Einspruch keine Ausschlusswirkung normiert. Da der Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV eine ähnliche Funktion wie der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 ff. SchKG hat, muss bei dessen Verspätung die doppelte Natur des Verfahrens berücksichtigt werden. Wählt die Ausgleichskasse den Klageweg, ist das Feststellungsbegehren mit einem Leistungsbegehren zu verbinden; wählt sie den Betreibungsweg, bleibt ihr das Klagerecht gewahrt, falls die definitive Rechtsöffnung verweigert wird.
Da das Verwaltungsgericht diese prozessuale Möglichkeit übersehen hatte, war der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Tragweite der Entscheidung liegt in der Klarstellung, dass die Wahl zwischen Betreibung und Feststellungsklage bei verspätetem Einspruch im AHV-Schadenersatzverfahren nicht ausgeschlossen ist, sondern beiden Wegen gleichberechtigt offenstehen.
Regeste
Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen. Regeste Art. 52 LAVS; art. 81 RAVS; art. 80 LP. Lorsque l'opposition selon l'art. 81 al. 2 RAVS a été formée tardivement, la caisse de compensation peut agir pour faire constater le caractère exécutoire (la validité juridique) de sa décision en réparation du dommage tant par la voie de la poursuite pour dettes que par celle de l'action de l'art. 81 al. 3 RAVS (en concluant à la constatation de la validité de sa décision et, subsidiairement, à la condamnation au paiement de la créance en réparation). Regesto Art. 52 LAVS; art. 81 OAVS; art. 80 LEF. Ove l'opposizione giusta l'art. 81 cpv. 2 OAVS sia stata intempestiva, la cassa di compensazione può far riconoscere la crescita in giudicato (gli effetti giuridici) della propria decisione di risarcimento del danno o per la via esecutiva o tramite l'azione di cui all'art. 81 cpv. 3 OAVS (concludendo per la costatazione degli effetti giuridici della decisione e, a titolo eventuale, per il risarcimento del danno).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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