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Justizze. Art. 52 AHVG

Bundesgericht

AHV-Schadenersatzpflicht der Erben: Unzulässiger Parteiwechsel bei Namensgleichheit, Haftung nur für Pauschalzahlungen (Art. 52 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 V 300 · ATF 129 V 300 · DTF 129 V 300
Datum
23.05.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 V 300
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 52 AHVG Art. 34 AHVV Art. 41bis AHVV Art. 81 AHVV Art. 143 OR Art. 144 OR Art. 603 ZGB

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich forderte von zwei Erben eines verstorbenen ehemaligen Verwaltungsrats einer konkursiten Aktiengesellschaft Schadenersatz nach Art. 52 AHVG wegen nicht bezahlter vierteljährlicher Pauschalzahlungen und einer Schlussabrechnung. Die ursprüngliche Schadenersatzverfügung war irrtümlich an einen gleichnamigen Erben adressiert worden; nach dessen Einspruch erhob die Kasse Klage gegen ihn, ohne eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen die andere Erbin wurde ein Schreiben mit Einspruchsfrist versandt, das materiell als Verfügung gewertet wurde. Der verstorbene Erblasser war am 18. Januar 1996 gestorben, die Schlussabrechnung datierte vom 29. Januar 1996.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des männlichen Erben teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Hinsichtlich des männlichen Erben lag ein unzulässiger Parteiwechsel vor, da die Ausgleichskasse ursprünglich den Erblasser als passivlegitimiert betrachtet hatte und nach dem Einspruch des Erben ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage erhoben hatte; der angefochtene Entscheid war insoweit aufzuheben. Hingegen kam dem an die weibliche Erbin gerichteten Schreiben vom 17. März 1997 materieller Verfügungsgehalt zu, da ihr unter Einräumung einer 30-tägigen Einspruchsfrist gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV eröffnet wurde, dass sie als Erbin ins Recht gefasst werde.

In der Sache selbst ging die Schadenersatzpflicht des Erblassers nach Art. 52 AHVG auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen hatten. Da die Erben gemäss Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB Solidarschuldner sind und nach Art. 144 OR je einzeln für einen Teil oder das Ganze belangt werden können, stand es der Ausgleichskasse frei, nur zwei der Erben ins Recht zu fassen. Für die nicht geleisteten vierteljährlichen Pauschalzahlungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV waren die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung erfüllt; die Forderung blieb durch die rechtzeitige Geltendmachung während der Rechtshängigkeit gewahrt.

Für die Schlussabrechnung vom 29. Januar 1996 bestand hingegen keine Haftung der Erben. Da diese Abrechnung erst nach dem Tod des Erblassers am 18. Januar 1996 erging und im Rahmen des bis Ende 2000 geltenden Pauschalverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV sowie Art. 41bis Abs. 2 lit. d AHVV die Zahlungs- und Verzugszinspflicht voraussetzt, dass die Forderung feststeht und geltend gemacht wurde, fehlte es zum Todeszeitpunkt an Widerrechtlichkeit und Verschulden des Erblassers. Eine analoge Anwendung von Art. 34 Abs. 4 AHVV schied aus, da die auszugleichenden Beiträge erst durch Rechnungsstellung fällig wurden.

Regeste

Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung. Regeste Art. 52 LAVS: Responsabilité des héritiers. L'obligation de réparer le dommage selon l'art. 52 LAVS découlant de la responsabilité prétendue du de cujus en sa qualité d'ancien organe de la personne morale faillie passe à ses héritiers. Au regard de la responsabilité solidaire des héritiers pour les dettes de la succession, la caisse est libre de poursuivre certains des héritiers pour une partie de la créance seulement ou pour la totalité de celle-ci. Il y a un changement de partie inadmissible lorsque la décision en réparation du dommage rendue par la caisse et visant le de cujus en sa qualité d'ancien administrateur de la société faillie a été adressée par erreur à l'héritier portant le même patronyme, et que sur opposition de ce dernier, la caisse ouvre action contre lui sans rendre une nouvelle décision le concernant. Dans le cadre de la procédure forfaitaire (selon la réglementation de l'AVS en vigueur jusqu'au 31 décembre 2000), les héritiers n'ont pas à répondre du dommage résultant du décompte final établi après la mort du de cujus dès lors qu'on ne peut reprocher de comportement illicite et fautif à ce dernier. Regesto Art. 52 LAVS: Responsabilità degli eredi. L'obbligo di risarcire il danno giusta l'art. 52 LAVS risultante dalla responsabilità presunta del de cuius per la sua qualità di organo della persona giuridica fallita passa agli eredi. In considerazione della responsabilità solidale degli eredi per i debiti della successione, la cassa di compensazione è libera di procedere contro i singoli eredi soltanto per una parte del credito oppure per la sua totalità. Se la decisione di risarcimento emessa dalla cassa di compensazione e volta a obbligare il de cuius nella sua qualità di ex amministratore unico della società fallita è stata erroneamente indirizzata all'erede recante il medesimo nome e se, in seguito all'opposizione di quest'ultimo, la cassa promuove un'azione contro di lui senza rendere una nuova decisione che lo concerna, si è in presenza di un'inammissibile sostituzione di parte. Nell'ambito della procedura forfetaria (secondo la regolamentazione AVS in vigore fino al 31 dicembre 2000), facendo difetto i requisiti dell'illiceità e della colpa, non sussiste alcuna responsabilità degli eredi in relazione al conteggio finale emesso dopo il decesso del de cuius.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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