Gesetzesartikel
Art. 85bis IVV – Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
4 Entscheide, in denen Art. 85bis IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Einwilligung in Drittauszahlung von Rentennachzahlungen an Krankentaggeldversicherer wirksam trotz fehlendem Beschluss und Formular (Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV)
- Globalzession künftiger IV-Rentennachzahlungen an Sozialhilfebehörde zulässig, da Forderung bestimmbar (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG)
- Sozialhilferückforderung ohne Kenntnis des IV-Antrags: objektive Leistungskoordination genügt, Zustimmung entbehrlich (Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 85bis IVV)
- Drittauszahlung rückwirkender Taggelder an Sozialhilfe ohne Einwilligung zulässig (Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 85bis IVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.