Globalzession künftiger IV-Rentennachzahlungen an Sozialhilfebehörde zulässig, da Forderung bestimmbar (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 2 · ATF 135 V 2 · DTF 135 V 2
- Datum
- 20.10.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 2
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Einwohnergemeinde Altdorf streitet mit der IV-Stelle Uri über die Ausrichtung einer Rentennachzahlung von Fr. 24'118.60 an die Gemeinde statt an den Versicherten. Die Gemeinde hatte dem Versicherten vor Erlass des IV-Rentenbescheids Sozialhilfeleistungen vorgestreckt und verlangt nun die Direktzahlung der Nachzahlung zur Deckung ihrer Vorschüsse. Der Versicherte hatte im Jahr 2005 eine Abtretungserklärung zugunsten der Gemeinde unterzeichnet, welche künftige Rentenleistungen umfasste. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab, da das kantonale Sozialhilfegesetz kein ausdrückliches gesetzliches Rückforderungsrecht statuiere und die Abtretungserklärung mangels konkreter Kenntnis der Nachzahlungshöhe unwirksam sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf gut und verpflichtet die IV-Stelle zur Ausrichtung der Rentennachzahlung an die Gemeinde.
Die Gemeinde ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, da sie durch die Verweigerung der Drittauszahlung direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen als Sozialhilfebehörde betroffen ist. Zwar fehlt im kantonalen Sozialhilfegesetz ein eindeutiges gesetzliches Rückforderungsrecht, welches eine Verrechnung gemäss Art. 85bis IVV ermöglichen würde. Jedoch bildet Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Abtretung von Nachzahlungen an bevorschussende Fürsorgestellen. Der Begriff der Abtretung in dieser Bestimmung entspricht der zivilrechtlichen Zession nach Art. 164 ff. OR. Demnach sind auch künftige Forderungen zedierbar, sofern Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bei Entstehung der Forderung bestimmbar sind. Eine Globalzession ist zulässig, wenn die Erklärung alle Elemente enthält, die eine spätere Konkretisierung erlauben.
Im vorliegenden Fall ist die Abtretungserklärung vom 28. Juni 2005 rechtsgültig. Sie bezieht sich ausdrücklich auf künftige Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Nachzahlungsforderung waren Schuldnerin (IV-Stelle), Rechtsgrund (IVG) und Ausmass der Leistung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bestimmbar. Dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch keinen konkreten Bescheid erhalten hatte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Da die bezogene Sozialhilfe zeitlich mit der Nachzahlungsperiode kongruent ist und deren Betrag übersteigt, hat die Gemeinde Anspruch auf die gesamte Nachzahlung von Fr. 24'118.60.
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; Art. 164 Abs. 1 OR; Art. 85 bis IVV; Abtretung der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers an die bevorschussende Sozialhilfebehörde. Die Gemeinde ist durch die Verweigerung der von ihr verlangten Drittauszahlung direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen als Sozialhilfebehörde berührt und zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (E. 1.1). Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein (E. 6.1). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (E. 6.1.2). In casu rechtsgültige Zession einer künftigen IV-Rentennachzahlung (E. 7.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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