Vollzug aufgeschobener Strafe nach Scheitern ambulanter Behandlung: Keine neue Begutachtung nötig, da keine veränderte Entwicklung (Art. 43 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 IV 241 · ATF 128 IV 241 · DTF 128 IV 241
- Datum
- 13.08.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 IV 241
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein wegen versuchten bandenmässigen Raubes und qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilter Mann erhielt ursprünglich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 43 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs. Nachdem er die Therapie eigenmächtig abbrach und auf Nachfragen nicht reagierte, ordnete das Obergericht Zürich den Vollzug der aufgeschobenen Strafen an. Der Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Argument, die Vorinstanz hätte vor diesem Entscheid zwingend ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einholen müssen, da die bisherigen Gutachten aus den Jahren 1991 und 1993 stammten und somit über acht Jahre alt seien. Zudem rügte er die Verletzung von Art. 43 Ziff. 5 StGB, da der Arzt nicht ausreichend zur Gefährdung durch den Strafvollzug befragt worden sei.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gericht stellte fest, dass bei der Abänderung oder Beendigung einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB zwar grundsätzlich gutachterliche Grundlagen erforderlich sind, jedoch kein formales Alterskriterium für Gutachten gilt. Ein älteres Gutachten darf als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben und es weiterhin ausreichende Beurteilungsgrundlagen liefert. Im vorliegenden Fall lagen keine Anhaltspunkte für eine veränderte Entwicklung des Beschwerdeführers vor; im Gegenteil bestätigte der Therapieverlauf die Bedenken des Gutachters bezüglich mangelnder Introspektion und Durchhaltewillen. Da die Massnahme als gescheitert galt, fand Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 StGB, welcher die Anhörung des Arztes bei erfolgreicher Massnahme regelt, keine Anwendung. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie ohne neues Gutachten auf die bestehenden Unterlagen abstützte und den Vollzug der Strafen anordnete. Weiterführende tatsächliche Rügen zur positiven Entwicklung des Beschwerdeführers waren im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unzulässig.
Regeste
Art. 43 StGB; Vollstreckung aufgeschobener Strafen. Psychiatrische Begutachtung bei der Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen gemäss Art. 43 StGB. Zusammenfassung der Rechtsprechung. Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens. Regeste Art. 43 CP; exécution des peines suspendues. Nécessité d'une expertise psychiatrique lorsqu'il s'agit d'ordonner ou de modifier une mesure prévue à l'art. 43 CP ou d'y mettre fin. Résumé de la jurisprudence. Exigences quant au degré d'actualité d'un rapport d'expertise. Regesto Art. 43 CP; esecuzione di pene sospese. Necessità di una perizia psichiatrica quando si tratta di ordinare, modificare o porre fine a una misura prevista dall'art. 43 CP. Riassunto della giurisprudenza. Esigenze in merito al grado di attualità del rapporto peritale.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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