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Justizze. Art. 47 StGB

Bundesgericht

Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug verurteilt: Strafzumessung fehlerhaft, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 47 StGB)

Datum
26.05.2016
Geschäftsnummer
6B_1219/2015
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 StGB Art. 43 StGB Art. 47 StGB Art. 50 StGB Art. 221 StGB

Zusammenfassung

Y.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte eine Herabsetzung der Strafe auf maximal 36 Monate sowie einen teilbedingten Vollzug oder zumindest eine Rückweisung zur Neubeurteilung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vorinstanz die Strafzumessungsfaktoren sachgerecht gewichtet und die vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid gestellten Anforderungen erfüllt hatte.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau zurück. Die Vorinstanz verletzte ihr Ermessen bei der Strafzumessung, indem sie bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden eine Strafe, die noch den teilbedingten Vollzug erlauben würde, von vornherein ausschloss. Sie gab keine besonders einlässliche Begründung dafür ab, warum sie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren überschritt. Zudem bewertete sie die Tatkomponenten bei der Brandstiftung unzutreffend: Sie ignorierte die vom Bundesgericht festgestellte eher unbeholfene Vorgehensweise und die fehlende erhöhte Gefährdung des Rechtsguts, obwohl die Brandlegung mehrere Anläufe erforderte. Auch die pauschale Bewertung des finanziellen Motivs als „stark verschuldenserhöhend“ war unangemessen, da die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – Geschäfts- und Steuerschulden von Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– bzw. Fr. 16'800.– – den Entscheidungsspielraum eingeschränkt hatten. Bei der Beurteilung des versuchten Betruges war die Vorinstanz ebenfalls fehlerhaft: Sie stützte ihre mittelschwere Verschuldenseinschätzung auf den nicht realisierten Deliktsbetrag von Fr. 700'000.–, obwohl die Täuschungsgefahr für die Versicherung offensichtlich gering war – die Vertuschungsbemühungen waren unbeholfen und die Brandstiftung offenkundig. Ferner blieb unberücksichtigt, dass der schwere Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2012, der zu seiner Arbeitsunfähigkeit führte, in keiner der Urteilsgründe erwähnt wurde. Diese Mängel verletzen Art. 47 StGB, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 50 StGB. Das Bundesgericht ordnete an, dass die Vorinstanz bei der Neubeurteilung auch die subjektiven Voraussetzungen eines Strafaufschubs prüfen muss. Da die Beschwerde begründet war, entstanden keine Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG, und der Kanton Aargau muss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG ausrichten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Kontrolle der Strafzumessung durch das Bundesgericht unterstreicht und klare Grenzen für die Ermessensausübung bei der Gewichtung von Tat- und Täterkomponenten setzt, insbesondere bei gemeinschaftlichen Delikten mit unterschiedlichen Tatbeiträgen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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