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Justizze. Art. 67b StGB

Bundesgericht

Fahrverbot nach Art. 67b StGB bei SVG-Widerhandlungen ausgeschlossen; Gleichbehandlung mit Weisungen bei bedingter Strafe verneint (Art. 67b StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 IV 72 · ATF 137 IV 72 · DTF 137 IV 72
Datum
24.02.2011
Geschäftsnummer
BGE 137 IV 72
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 44 StGB Art. 67b StGB Art. 94 StGB

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde gegen einen Entscheid, wonach einem Beschuldigten kein Fahrverbot nach Art. 67b StGB auferlegt werden kann. Der Beschuldigte wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug zu einer unbedingt vollziehbaren Strafe verurteilt. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 67b StGB auf diese Strassenverkehrsgesetz-Widerhandlungen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies verletze das Gleichbehandlungsgebot, da bei bedingt vollziehbaren Strafen Fahrverbote als Weisung angeordnet werden könnten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass Art. 67b StGB auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht anwendbar ist. Das Gericht stützt sich dabei auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Bestimmung. Art. 67b StGB regelt Fälle, in denen ein Motorfahrzeug als Hilfsmittel zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet wird, etwa für Diebstahlstouren oder Drogentransporte. Bei reinen Verkehrsdelikten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Fahren ohne Ausweis fehlt dieser finale Zusammenhang sowie die Gefahr eines Missbrauchs des Fahrzeugs im Sinne der Norm.

Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots führt das Gericht aus, dass die Möglichkeit, bei bedingt vollziehbaren Strafen Weisungen zum Führen von Motorfahrzeugen zu erteilen, keinen Anspruch auf ein Fahrverbot nach Art. 67b StGB bei unbedingt vollziehbaren Strafen begründet. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB können Weisungen nur im Rahmen des bedingten Vollzugs erlassen werden, um die Bewährungsaussichten zu fördern. Eine unbedingt vollziehbare Strafe ist objektiv schwerwiegender als eine bedingte Strafe mit Weisung. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt nicht, dass Ungleiches gleich behandelt werde. Da die Vorinstanz die SVG-Widerhandlungen korrekt als keine Anknüpfungstaten für Art. 67b StGB qualifizierte, war die Beschwerde abzuweisen.

Regeste

Fahrverbot (Art. 67b StGB); Anwendungsbereich. Art. 67b StGB betreffend Fahrverbot ist auf SVG-Widerhandlungen nicht anwendbar (E. 2).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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