Verspäteter Restpreis bei Grundstücksversteigerung wirksam: Bankversprechen gilt als Barzahlung, keine erneute Versteigerung (Art. 143 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 468 · ATF 128 III 468 · DTF 128 III 468
- Datum
- 25.09.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 468
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Rahmen einer Zwangsverwertung eines Grundstücks leistete der Ersteigerer den Restkaufpreis verspätet, jedoch effektiv mittels eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer solventen Bank. Der Beschwerdeführer rügte diese Verspätung und begehrte die Rückzahlung sowie eine erneute Versteigerung des Objekts. Die Vorinstanz wies die Rüge ab, da die Zahlung trotz Fristüberschreitung erfolgt war und die Bankgarantie der Barzahlung gleichzustellen sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da der Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG durch die effektive Leistung des Restpreises erreicht wurde. Eine Rückzahlung und erneute Versteigerung würde dem Sinn dieser Normen widersprechen, welche primär die rasche Befriedigung des Gläubigers bezwecken.
Die Beschwerde dient lediglich der Feststellung einer vergangenen Pflichtverletzung der Betreibungsorgane, wofür sie nicht offen steht. Eine Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG liegt nicht vor, da Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG kein öffentliches Interesse oder den Schutz Dritter bezwecken, sondern auf eine einfache Liquidation ausgerichtet sind.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalität stellt das Gericht fest, dass das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank der Barzahlung nach Art. 46 Abs. 1 VZG gleichzustellen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Gleichsetzung von Schecks mit Barzahlung bei gesicherter Deckung und Solvenz. Das Prinzip der Barzahlung kennt somit Ausnahmen zugunsten sicherer Zahlungsmittel, die eine sofortige Rückleistung ausschliessen.
Regeste
Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3). Regeste Paiement dans la vente immobilière aux enchères (art. 143 LP). Il serait contraire au sens et au but des art. 143 LP et 63 ORFI de restituer un paiement tardif, mais effectif, du solde du prix et de mettre à nouveau l'immeuble aux enchères. La promesse irrévocable de payer émanant d'une banque reconnue et solvable doit être assimilée au paiement en espèces (consid. 2.3). Regesto Pagamento nell'ambito dell'incanto di un fondo (art. 143 LEF). Contraddirebbe il senso e lo scopo degli art. 143 LEF e 63 RFF restituire il pagamento tardivo, ma effettivamente eseguito, della rimanenza del prezzo e procedere a un nuovo incanto. Una promessa irrevocabile di pagamento di una banca riconosciuta e solvente è da equiparare a un pagamento in contanti (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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