Oldtimer-Fahrzeug ohne Kotflügel: Nachprüfung bei internen Sicherheitszweifeln zulässig, negative Bewertung bestätigt (Art. 13 Abs. 3 SVG, Art. 29 SVG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_451/2025
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 11 SVG Art. 13 SVG Art. 16 SVG Art. 29 SVG Art. 4 VTS Art. 66 VTS Art. 104 VTS Art. 222 VTS
Zusammenfassung
Die Fahrzeughalterin eines 1930 gebauten Ford Model A wehrt sich gegen einen negativen Prüfbescheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes Bern, der aufgrund fehlender Kotflügel ergangen ist. Das Fahrzeug war zuvor mehrfach positiv geprüft worden, doch nach einer internen Qualitätskontrolle ordnete die Behörde eine erneute Nachprüfung an. Die Halterin bestreitet sowohl die Rechtmässigkeit dieses Aufgebots kurz nach einer positiven Prüfung als auch die technische Notwendigkeit von Kotflügeln für ein historisches Fahrzeug dieser Bauart. Sie macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Erstzulassung keine entsprechende Vorschrift bestand und frühere Prüfungen die Betriebssicherheit bestätigt hätten. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab, woraufhin sie ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den negativen Prüfbescheid sowie die Kostenauferlegung. Die Beschwerde ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, da der mit der Nachprüfung verbundene Aufwand irreparabel ist und der Entzug des Fahrzeugausweises droht.
Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Nachprüfung stellt das Gericht fest, dass die Zulassungsbehörde gestützt auf Art. 13 Abs. 3 SVG verpflichtet war, eine Neuprüfung anzuordnen, nachdem das interne Qualitätsmanagement Zweifel an der Betriebssicherheit geäussert hatte. Eine polizeiliche Meldung oder ein Gesuch der Halterin waren dafür nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde dabei gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt, um den konkreten Anlass der internen Beanstandung zu klären.
In der Sache selbst hält das Gericht fest, dass die Betriebssicherheit gemäss Art. 29 SVG eine dauerhafte Anforderung ist, die unabhängig von spezifischen technischen Bauvorschriften wie Art. 66 Abs. 2 VTS oder Übergangsbestimmungen nach Art. 222 Abs. 2 VTS stets erfüllt sein muss. Die Fachbehörden haben überzeugend dargelegt, dass fehlende Kotflügel schwächere Verkehrsteilnehmende durch freidrehende Räder zusätzlich gefährden. Dem Beurteilungsspielraum der Fachbehörde in technischen Fragen wurde Rechnung getragen, da die Halterin keine gewichtigen Gegenargumente vorbrachte. Da das Fahrzeug somit nicht betriebssicher ist, war der negative Prüfbescheid rechtmässig. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.