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Justizze. Art. 182 BV

Bundesgericht

Weidstall als Raststätte ausserhalb Bauzone: fehlende örtliche Nähe zum Hof, keine Betriebsnähe gemäss Art. 24b RPG

BGE / ATF / DTF
BGE 128 II 222 · ATF 128 II 222 · DTF 128 II 222
Datum
26.06.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 II 222
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 182 BV Art. 24b RPG Art. 40 RPV

Zusammenfassung

Ein Landwirt beantragt die Umnutzung eines Weidstalls in eine Raststätte mit Schlafmöglichkeit ausserhalb der Bauzone. Das kantonale Verwaltungsgericht erachtet die Hütte trotz einer Distanz von 500 Metern und schlechter Erreichbarkeit als betriebsnahen Nebenbetrieb. Das Bundesamt für Raumentwicklung beschwert sich gegen diese Feststellung und macht geltend, es fehle an der erforderlichen örtlichen Nähe zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Raumentwicklung gut und stellt fest, dass die Grümelhütte kein betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG ist.

Die Hütte liegt 500 Meter vom Hof entfernt, ist auf allen Seiten von Wald umschlossen und nur über einen steilen, mindestens 25-minütigen Fussweg oder einen langen Umweg erreichbar. Mit dem Fahrzeug kann man nicht näher als 200 Meter heranfahren. Aufgrund dieser Isolation fehlt die räumliche Beziehung zum Hauptbetrieb, weshalb die Voraussetzung der örtlichen Nähe nach Art. 40 Abs. 2 lit. a RPV nicht erfüllt ist. Zudem erfordert der Betrieb der Raststätte, insbesondere am Wochenende und abends, längere Abwesenheiten vom Hof, was die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes beeinträchtigt. Der Bundesrat hat mit Art. 40 Abs. 2 RPV seine verfassungsrechtliche Vollzugskompetenz nach Art. 182 Abs. 2 BV wahrgenommen, indem er den unbestimmten Rechtsbegriff der Betriebsnähe konkretisierte; die Vorschrift ist somit anwendbar und massgeblich.

Entscheidend ist, dass bei der Beurteilung der Betriebsnähe nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone in erster Linie die örtliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe ausschlaggebend ist und isolierte Bauten ohne räumlichen Bezug zum Hof nicht privilegiert werden dürfen.

Regeste

Art. 24b Abs. 1 RPG, Art. 40 Abs. 2 RPV; nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone; örtliche und sachliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Bei der Beurteilung der Betriebsnähe nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone ist in erster Linie die örtliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe entscheidend. Daneben ist auch die sachliche Nähe zu berücksichtigen (E. 3). Regeste Art. 24b al. 1 LAT, art. 40 al. 2 OAT; activités accessoires non agricoles hors de la zone à bâtir; proximité géographique et matérielle à l'entreprise agricole. La proximité géographique à l'entreprise agricole est déterminante en premier lieu pour apprécier la proximité d'activités accessoires non agricoles hors de la zone à bâtir. La proximité matérielle, liée à la nature de l'activité en cause, doit également être prise en considération (consid. 3). Regesto Art. 24b cpv. 1 LPT, art. 40 cpv. 2 OPT; aziende accessorie non agricole fuori delle zone edificabili; vicinanza, dal profilo dello spazio e della natura dell'attività, all'azienda agricola. La vicinanza all'azienda agricola dal profilo dello spazio è in primo luogo determinante nella valutazione dell'affinità di aziende accessorie non agricole fuori delle zone edificabili. Occorre inoltre prendere in considerazione la prossimità quanto alla natura dell'attività (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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