Selbstständigerwerbender verlangt periodenübergreifende Verlustverrechnung: Änderung der Rechtsprechung wegen Systemwechsel zur Einjahresperiode (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 105 · ATF 133 V 105 · DTF 133 V 105
- Datum
- 28.12.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 105
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 AHVG Art. 154 AHVG Art. 18 AHVV Art. 182 BV Art. 31 DBG Art. 211 DBG
Zusammenfassung
Eine selbstständig erwerbende Person bezieht sich auf das seit dem 1. Januar 2001 geltende System der Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Im Streit steht, ob Geschäftsverluste aus einem früheren Jahr mit Gewinnen eines späteren Jahres verrechnet werden dürfen, nachdem die frühere Rechtsprechung eine solche periodenübergreifende Verlustverrechnung unter dem alten zweijährigen System ausgeschlossen hatte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung und lässt die periodenübergreifende Verlustverrechnung für selbstständig Erwerbende unter dem seit 1. Januar 2001 geltenden System der einjährigen Beitragsperiode zu.
Die bisherige Praxis, wonach Verlustverrechnungen über Periodengrenzen hinweg unzulässig waren, stammte aus der Zeit der zweijährigen Vergangenheitsbemessung. Unter der neuen einjährigen Gegenwartsbemessung würde Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG ohne diese Möglichkeit seinen Anwendungsbereich weitgehend verlieren, da sinnvolle Verlustverrechnungen nur bei Vorliegen mehrerer Geschäftsabschlüsse möglich sind, was in einem einzelnen Kalenderjahr ausnahmsweise vorkommt. Der Systemwechsel erfordert daher eine Anpassung der Rechtsprechung.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV gelten für Abzüge vom beitragspflichtigen Einkommen die Vorschriften der direkten Bundessteuer massgebend. Diese Verweisung umfasst ausdrücklich Art. 31 und Art. 211 DBG, welche die steuerliche Verlustverrechnung regeln. Solange der Bundesrat als Verordnungsgeber keine abweichende Regelung erlässt, besteht zwingend Parallelität zum Steuerrecht auch bei der Verlustverrechnung. Es liegen keine Auslegungselemente vor, die eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Anordnung rechtfertigen würden.
Der Entscheid ist bedeutsam, weil er die Konsequenzen des Systemwechsels von der zwei- zur einjährigen Bemessungsperiode für die Berechnung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens selbstständig Erwerbender klärt und die Bindung an das Steuerrecht bestätigt.
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG; Art. 18 Abs. 1 AHVV: Beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. An der Rechtsprechung, wonach die periodenübergreifende Verlustverrechnung unzulässig ist, ist nach dem Wechsel von der zwei- zur einjährigen Beitragsperiode auf den 1. Januar 2001 nicht mehr festzuhalten (E. 4).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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