Pensionskasse als Gruppenträgerin: Verordnungsweiser Ausschluss von Mehrwertsteuergruppe verstösst gegen Gewaltenteilung (Art. 164 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 460 · ATF 139 II 460 · DTF 139 II 460
- Datum
- 16.08.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 460
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 164 BV Art. 182 BV Art. 11 BVG Art. 13 MWSTG Art. 15 MWSTG Art. 16 MWSTV
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) löschte eine bestehende Mehrwertsteuergruppe, deren Trägerin eine Pensionskasse war und die eine hundertprozentige Immobilien-Tochtergesellschaft umfasste. Die Löschung stützte sich auf Art. 16 Abs. 3 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), wonach Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und verweigerte der Verordnungsbestimmung die Anwendung. Die ESTV focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Bestätigung der Löschung sowie die Anwendung des absoluten Ausschlusses von Vorsorgeeinrichtungen aus Mehrwertsteuergruppen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der ESTV ab und bestätigt, dass Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 in dieser Konstellation nicht angewendet werden kann. Der Gerichtshof prüft die Norm vorfrageweise im Rahmen der konkreten Normenkontrolle. Er stellt fest, dass die Verordnungsbestimmung keine gesetzliche Delegationsnorm hat, da weder Art. 13 noch Art. 107 MWSTG 2009 einen solchen Ausschluss vorsehen. Als blosse Vollziehungsverordnung darf sie jedoch die Rechte der Bürger nicht zusätzlich beschränken oder Pflichten auferlegen, was hier durch den pauschalen Ausschluss geschieht.
In der Sache selbst argumentiert die ESTV, der Ausschluss diene dem Schutz der Verselbständigungspflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG, da die solidarische Haftung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c MWSTG 2009 ein unzulässiges Risiko für das Vorsorgevermögen darstelle. Das Bundesgericht widerlegt dies für den vorliegenden Fall: Da die Pensionskasse die hundertprozentige Tochtergesellschaft unter ihrer eigenen "einheitlichen Leitung" hält, besteht kein Widerspruch zum Hauptanliegen des BVG. Die gesellschaftsrechtlichen Kontrollmittel der Vorsorgeeinrichtung verhindern, dass die Solidarhaftung ein zusätzliches ökonomisches Risiko begründet. Im Gegenteil ermöglicht die Gruppenbildung die Eliminierung der "taxe occulte", was dem Vorsorgevermögen zugutekommt.
Da die Verordnung den Begriff der "einheitlichen Leitung" in Art. 13 Abs. 1 MWSTG 2009 einschränkt, ohne dass das Gesetz dies deckt, sprengt sie den Rahmen einer zulässigen Vollzugsverordnung. Dies verletzt das Gewaltenteilungsprinzip gemäss Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV. Die angefochtene Bestimmung ist daher im konkreten Fall rechtswidrig und darf nicht angewendet werden.
Regeste
Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV; Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009; Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009; Art. 11 Abs. 1 BVG; konkrete Normenkontrolle; Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dadurch, dass die Mehrwertsteuerverordnung die Teilhabe von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an einer Mehrwertsteuergruppe in jedem Fall ausschliesst. Vorfrageweise Kontrolle bundesrätlicher Rechtsverordnungen. Verordnungsweiser Ausschluss der Teilhabe einer Personalvorsorgeeinrichtung an einer Mehrwertsteuergruppe (E. 2). Ein überwiegendes vorsorgerechtliches Schutzbedürfnis fehlt, wenn die Personalvorsorgeeinrichtung hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitliche Beteiligungen unter ihrer einheitlichen Leitung vereinigt. Soweit das Halten derartiger Beteiligungen aufsichtsrechtlich überhaupt zulässig ist, kann der Stiftung - entgegen der angefochtenen Bestimmung - die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nicht verwehrt werden (E. 3). Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 sprengt damit den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung und verletzt dadurch das Gewaltenteilungsprinzip (E. 4.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.